Energieunternehmen verlangt Schadenersatz von Geldwäscher: Vorinstanz muss über Adhäsionsklage entscheiden, da Schaden hinreichend substantiiert und Schuldspruch vorliegt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 211 · ATF 146 IV 211 · DTF 146 IV 211
- Datum
- 09.07.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1202/2019
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 41 OR Art. 50 OR Art. 73 StGB Art. 122 StPO Art. 123 StPO Art. 126 StPO
Zusammenfassung
Eine Schweizer Energie-AG verlangte im Strafverfahren gegen einen Angeklagten, der wegen schwerer Geldwäscherei verurteilt worden war, Schadenersatz im Umfang von über 2,6 Millionen Franken. Die Vorinstanz verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, weil sie annahm, der Geldwäscher haftete nur subsidiär für einen Ausfallschaden und die Klage sei nicht hinreichend begründet. Die AG erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Vorinstanz solle verpflichtet werden, über die Zivilklage zu entscheiden oder das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner wegen schwerer Geldwäscherei schuldig gesprochen worden war, weshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO die Vorinstanz zwingend über die anhängige Zivilklage hätte entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Forderung hinreichend begründet und beziffert, was nach Art. 123 StPO und Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO ausreicht. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie eine unzutreffende Rechtsauffassung zur zivilrechtlichen Haftung des Geldwäschers zugrunde legte: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haftet der Geldwäscher für den vollen durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt wurde – dies ergibt sich aus Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 50 Abs. 1 OR, Art. 50 Abs. 3 OR und Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB. Die Vorinstanz durfte die Zivilklage daher nicht auf den Zivilweg verweisen. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und ordnete an, dass der Beschwerdegegner und der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin je Fr. 1'500.-- als Parteientschädigung zu zahlen haben. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei die zwingende materielle Entscheidung über eine adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage auslöst, sofern diese hinreichend begründet und beziffert ist – ohne dass der Geschädigte zuvor den Vortäter erfolglos verfolgen müsste.
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB; Art. 41, 50 Abs. 3 OR; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei dient in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat geschädigten Person. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (E. 4). Regeste Art. 122 al. 1, 126 al. 1 let. a CPP; art. 305 bis ch. 2 CP; art. 41, 50 al. 3 CO; action civile, prétention en dommages-intérêts fondée sur le blanchiment d'argent. Si le tribunal rend un verdict de culpabilité à l'encontre du prévenu, il a l'obligation de rendre une décision sur les conclusions en dommages-intérêts présentées, dans la mesure où elles sont suffisamment motivées et chiffrées (consid. 3). Dans les cas où les valeurs patrimoniales soumises à confiscation proviennent d'infractions contre le patrimoine, l'infraction de blanchiment d'argent sert non seulement l'intérêt de l'Etat à la confiscation mais également la protection de la personne individuellement lésée par l'infraction préalable. La responsabilité du blanchisseur s'étend également au dommage causé par l'infraction préalable à hauteur des valeurs patrimoniales dont la confiscation a été entravée par le blanchiment d'argent (consid. 4). Regesto Art. 122 cpv. 1, 126 cpv. 1 lett. a CPP; art. 305 bis n. 2 CP; art. 41, 50 cpv. 3 CO; azione civile, pretesa di risarcimento del danno derivante dal riciclaggio di denaro. Se dichiara colpevole l'imputato, il giudice è tenuto a pronunciarsi sulle pretese di risarcimento del danno fatte valere in via adesiva, purché siano sufficientemente motivate e quantificate (consid. 3). Nei casi in cui i valori patrimoniali che soggiacciono alla confisca provengono da reati contro il patrimonio, la fattispecie di riciclaggio di denaro, oltre a servire l'interesse dello Stato alla confisca, tutela pure il danneggiato dal reato a monte. La responsabilità del riciclatore si estende anche al danno cagionato dal reato a monte, limitatamente ai valori patrimoniali la cui confisca è stata vanificata dal riciclaggio di denaro (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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