Justizze.

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Justizze. Art. 50 OR

Bundesgericht

Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Access Provider wegen Streaming-Portale: Keine Passivlegitimation mangels adäquat kausalem Beitrag und fehlender Urheberrechtsverletzung durch Nutzer (Art. 50 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 72 · ATF 145 III 72 · DTF 145 III 72
Datum
08.02.2019
Geschäftsnummer
4A_433/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 24a E-URG Art. 110 IPRG Art. 41 OR Art. 50 OR Art. 10 URG Art. 19 URG Art. 24a URG Art. 36 URG Art. 62 URG Art. 5 ZPO

Zusammenfassung

Eine Filmproduktionsgesellschaft verlangte vom grössten Schweizer Access Provider die Sperrung mehrerer italienischsprachiger Streaming-Portale, auf denen ihre Filme unrechtmässig zugänglich gemacht würden. Der Access Provider wehrte sich und argumentierte, er sei nicht passivlegitimiert, weil seine Kunden beim Abruf der Filme keine Urheberrechtsverletzung begingen und sein Beitrag zur Verletzungshandlung der Portalbetreiber nicht rechtlich relevant sei. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die Verletzung ihres Unterlassungsanspruchs sowie eine unverhältnismässige Kostenfestsetzung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass die Nutzer der Access Provider beim Abrufen und Konsumieren der Filme auf den betreffenden Portalen keine Urheberrechtsverletzung begingen, weil diese Nutzung unter die Schutzschranke des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG fällt – unabhängig davon, ob die Quelle legal oder illegal ist. Damit fehlt die erste Voraussetzung für eine Haftung als Teilnehmer: eine rechtswidrige Haupttat. Zudem leistet der Access Provider keinen adäquat kausalen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung der Portalbetreiber und Hoster, da seine Tätigkeit sich auf das automatisierte Anbieten eines allgemeinen Internetzugangs beschränkt und er keinerlei Einfluss auf die Inhalte oder deren Bereitstellung hat. Die vorübergehende Vervielfältigung im Rahmen der Datenübertragung ist nach Art. 24a URG zulässig. Eine Systemhaftung sämtlicher Access Provider für alle im Internet zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte lässt sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 OR stützen, da dieser eine konkrete Förderung der direkten Verletzungshandlung voraussetzt. Auch die Rügen zur Kostenfestsetzung waren erfolglos: Die Vorinstanz hatte ihr Ermessen nicht missbraucht, da der hohe Aufwand, die Komplexität des Sachverhalts und die umfangreichen Rechtsschriften die Festsetzung der Gerichtskosten und Parteientschädigung rechtfertigten. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Regelung zur Einbindung von Access Providern in die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen Sache des Gesetzgebers sei, der bislang bewusst darauf verzichtet habe.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Access Providern im Urheberrecht klar definiert und die dogmatische Grundlage für die Passivlegitimation bei Unterlassungsansprüchen im digitalen Raum präzisiert. Sie bestätigt, dass die bloße Bereitstellung einer technischen Infrastruktur ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Rechtsverletzung nicht ausreicht, um eine Teilnehmerhaftung zu begründen.

Regeste

Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Regeste Art. 62 al. 1 let. a et b LDA, art. 50 al. 1 CO; qualité pour défendre de l'Access Provider à l'action en interdiction et en cessation du trouble. L'Access Provider (fournisseur d'accès Internet) ne répond pas, en tant que participant, de la violation du droit d'auteur par des tiers qui rendent accessibles illégalement sur Internet des films protégés par ce droit; l'Access Provider n'a pas la qualité pour défendre à l'action en interdiction du titulaire du droit visant à bloquer l'accès aux pages Internet renfermant de tels contenus (consid. 2). Regesto Art. 62 cpv. 1 lett. a e b LDA, art. 50 cpv. 1 CO; legittimazione passiva dell'access provider con riferimento a pretese di proibizione e cessazione. L'access provider (fornitore d'accesso a Internet) non risponde, in qualità di partecipante, per violazioni del diritto d'autore commesse da terzi che rendono illegalmente disponibili su Internet film protetti da tale diritto; non vi è di conseguenza una legittimazione passiva dell'access provider riferita a pretese di cessazione del titolare del diritto tese ad ottenere un blocco dell'accesso alle pagine Internet con tali contenuti (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.