Geschäftsführer zahlt Tochter ohne Nachweis einer tatsächlichen Tätigkeit Lohn: Schadenersatzanspruch wegen fraglicher Anstellung teilweise aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 321e Abs. 2 OR)
- Datum
- 06.01.2021
- Geschäftsnummer
- 8C 255/2020
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 24 BVO/LU Art. 6 EMRK Art. 10 HG/LU Art. 16 HG/LU Art. 29 JusKV/LU Art. 43 OR Art. 44 OR Art. 97 OR Art. 99 OR Art. 321e OR Art. 5 PVO/LU Art. 307 StGB Art. 53 VRG/LU Art. 170 VRG/LU Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Geschäftsführer einer öffentlich-rechtlichen kirchlichen Anstalt wurde beschuldigt, sich und seiner Tochter überzogene Löhne, Spesen und Entschädigungen ausgezahlt zu haben. Die Anstalt klagte auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Geschäftsführer zu einer Zahlung von knapp 200'000 Franken, lehnte aber weitere Ansprüche ab. Der Geschäftsführer und die Anstalt erhoben beide Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die Tochter tatsächlich in einem 30%-Pensum für die Anstalt gearbeitet hatte oder ob es sich um eine fiktive Anstellung handelte.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Vorinstanz die Anstellung der Tochter des Geschäftsführers als gesichert behandelt hatte, obwohl erhebliche Zweifel bestanden. Es fehlten klare Belege für ihre tatsächliche Tätigkeit: Weder auf den Adresslisten noch auf der Lohnliste der Anstalt tauchte ihr Name auf; weder der damalige Präsident noch andere Administrativratsmitglieder waren von ihrer Tätigkeit Kenntnis; die angegebenen Pensionskassenmeldungen schwankten stark (26,5 % bis 55 %) und sprachen nicht für ein konstantes 30 %-Pensum; die Auszahlung ihres Lohnes auf das Konto ihres Vaters war unüblich und nicht nachvollziehbar; und es fehlten dokumentierte Spuren einer 3600-Stunden-Tätigkeit über sechs Jahre. Da unklar blieb, ob und in welchem Umfang die Tochter tatsächlich gearbeitet hatte, konnte auch nicht beurteilt werden, ob der Anstalt ein Schaden aus ungerechtfertigtem Lohn und überhöhten Arbeitgeberbeiträgen entstanden war. Dieser Sachverhalt war entscheidend für die Höhe des Schadensersatzanspruchs und machte eine neue Sachverhaltsaufklärung notwendig. Die Vorinstanz hatte daher bei der Anwendung von Art. 321e Abs. 2 OR, Art. 43 und 44 OR sowie Art. 99 Abs. 3 OR einen entscheidrelevanten Mangel begangen. Die Gerichtskosten von 22'000 Franken wurden zu zwei Fünfteln der Anstalt B.________ und zu drei Fünfteln A.A.________ auferlegt. Die Anstalt B.________ muss A.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 1400 Franken Parteientschädigung bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es unterstreicht, dass bei fraglichen Anstellungen von Angehörigen eine lückenlose Beweisführung erforderlich ist und die bloße Existenz von Lohnabrechnungen oder Steuerdeklarationen nicht ausreicht, um eine tatsächliche Tätigkeit zu beweisen.
Regeste
Öffentliches Personalrecht | Öffentliches Dienstverhältnis
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.