Gesetzesartikel
Art. 43 OR – Bestimmung des Ersatzes
5 Entscheide, in denen Art. 43 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Datenanbieterin fordert Entschädigung für automatischen Bezug von Bonitätsdaten über eigenes Online-Tool: Kein vertraglicher Anspruch, kein nachgewiesener Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR)
- Geschäftsführer zahlt Tochter ohne Nachweis einer tatsächlichen Tätigkeit Lohn: Schadenersatzanspruch wegen fraglicher Anstellung teilweise aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 321e Abs. 2 OR)
- Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz für verletzte Stute: Affektionswert und Heilungskosten für Freizeitpferd anerkannt (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR)
- Haftpflichtversicherer NVB weist Beschwerde gegen Teilgutheissung einer Unfallklage ab: 100%-Haftung des österreichischen Lenkers wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung bei Regen und Dunkelheit, natürlicher Kausalzusammenhang zum dissoziativen Stupor bejaht (Art. 61 SVG, Art. 43 Abs. 1 OR)
- Haftung der BVG-Kontrollstelle: Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Detailprüfung trotz Fristerstreckungen (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.