Auffangeinrichtung fordert Zinsen auf Rückgriffsforderung gegen BVG-Sammelstiftung: Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG zulässig, Zinssatz nach BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 26 Abs. 4 BVG)
- Datum
- 13.04.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_185/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 15 BVG Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 34a BVG Art. 12 BVV Art. 50 OR
Zusammenfassung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte für den Versicherten B.________ Vorleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erbracht und diese von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zurückverlangt. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hatte die Leistungspflicht der Swiss Life festgestellt und die Rückzahlung der Vorleistungen angeordnet, jedoch keine Zinsen zugesprochen. Die Auffangeinrichtung erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte zusätzlich die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs. Die Swiss Life bestritt die Zinspflicht. Es war streitig, ob und in welcher Höhe Zinsen auf den Regressanspruch nach Art. 26 Abs. 4 BVG geschuldet sind.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und sprach der Auffangeinrichtung Zinsen auf ihren Rückgriffsanspruch zu. Es stellte fest, dass Art. 26 Abs. 4 BVG der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung unmittelbar von Gesetzes wegen einen Regressanspruch gegen die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung verleiht und dass die vorleistungspflichtige Einrichtung nach Ausübung ihres Regressrechts so gestellt sein soll, wie wenn sie nie eine Vorleistung bezahlt hätte. Der Schaden der Auffangeinrichtung umfasst sämtliches Kapital, das sie durch die Vorleistungspflicht nicht zur Verfügung hatte, während die Swiss Life das entsprechende Guthaben zinsbringend anlegen konnte; dieser Zinsverlust ist auf dem Regressweg auszugleichen. Damit liegt eine zu Art. 50 OR ähnliche Situation vor, bei der Anspruchskonkurrenz besteht. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV plus einem Prozent, was zu einem Zinssatz von 2,25 % vom 7. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und von 2 % für 2017, 2018 sowie seit 10. September 2018 führt. Die Einwände der Swiss Life, insbesondere zur Anwendbarkeit des ATSG oder von Art. 34a Abs. 3 BVG, wurden zurückgewiesen, weil diese Normen ausschliesslich intersystemische Koordination regeln, während Art. 26 Abs. 4 BVG eine rein intrasystemische BVG-Problematik betrifft. Das Sistierungsbegehren wurde gegenstandslos, nachdem das Urteil 9C_63/2020 ergangen war. Die Gerichtskosten von Fr. 6000.– wurden der Swiss Life auferlegt, da die Beschwerde erfolgreich war; eine Parteientschädigung wurde der Auffangeinrichtung als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation verweigert. Das Urteil klärt endgültig die Zinspflicht im BVG-Rückgriff und bestätigt die Anwendung des erhöhten Zinssatzes nach BVG-Vorgaben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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