Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Datum
- 16.09.2024
- Geschäftsnummer
- BB.2024.33
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 181 StGB Art. 271 StGB Art. 104 StPO Art. 115 StPO Art. 319 StPO Art. 322 StPO Art. 382 StPO Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 10 UWG Art. 23 UWG
Zusammenfassung
Ein Schweizer Staatsangehöriger erhob Strafanzeige gegen zwei Banken wegen Nötigung, verbotener Handlungen für einen fremden Staat und unlauteren Wettbewerbs. Er behauptete, die Banken hätten seit Ende Oktober/Anfang November 2022 sämtliche Zahlungen für ihn eingestellt, um US-Sanktionen umzusetzen, wodurch er gezwungen sei, seine wirtschaftlichen Beziehungen abzubrechen oder über Dritte abzuwickeln. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesstrafgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Untersuchung wieder aufzunehmen. Streitig war insbesondere, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person beschwerdeberechtigt war und ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt war.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 Ziff. 1 StGB nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO war, weil dieser Tatbestand ausschliesslich kollektive Rechtsgüter – die schweizerische Souveränität und das staatliche Machtmonopol – schützt und private Personen nur indirekt betroffen sein können. Auch hinsichtlich des UWG-Vorwurfs fehlte es an der erforderlichen Aktivlegitimation: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern er als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb durch die an seine Arbeitgeberin gerichteten E-Mails der Bank C. in eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt worden sei; eine bloße Behauptung, er stehe mit den Banken im Wettbewerb, blieb unklar und unbegründet. Nur beim Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB war der Beschwerdeführer geschädigte Person, da dessen Handlungsfreiheit unmittelbar betroffen sein könnte. Jedoch erfüllte die vom Beschwerdeführer geschilderte Zahlungsverweigerung nicht den Tatbestand der Nötigung, weil das behauptete Zwangsmittel – die Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten – keine Zwangswirkung aufwies, die der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar gewesen wäre; vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst wiederholt ein, Transaktionen über Dritte abwickeln zu können, sodass kein „völliger Ausschluss“ seiner Handlungsfreiheit vorlag. Zudem erschien der Zweck der Bankhandlungen – die Vermeidung von Rechts- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit der Aufnahme des Beschwerdeführers auf der US-SDN-Liste vom 14. November 2022 – nicht unerlaubt. Die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO war daher rechtmässig. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Umsetzung von ausländischen Sanktionen durch Schweizer Banken nicht automatisch strafrechtlich relevante Nötigung darstellt, solange der Betroffene alternative Wege zur Abwicklung seiner Geschäfte hat und der Bankzweck nicht rechtswidrig ist.
Regeste
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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