Beschwerdeführer verlangen Nichtigkeit der Amtshilfe-Schlussverfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und treuwidriger Datenbeschaffung im US-Bankenprogramm: Bundesgericht weist Beschwerde ab (Art. 7 lit. c StAhiG)
- Datum
- 06.08.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_1044/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 20 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 84 BGG Art. 84a BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 30 BV Art. 36 BV Art. 25 DBA Art. 26 DBA Art. 26 DBA-US Art. 3 DSG Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 15 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 271 StGB Art. 273 StGB Art. 27 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, eine Gesellschaft und eine natürliche Person, wandten sich gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten nachzukommen. Das Ersuchen betraf ein bestimmtes Konto und bezog sich auf die Zeitperiode von 2008 bis 2011. Die Beschwerdeführer machten geltend, die ESTV habe ihnen vor ihrer Schlussverfügung keine Einsicht in das offizielle Amtshilfeersuchen gewährt, was eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör darstelle; zudem sei das Ersuchen unzulässig, weil es auf Informationen beruhe, die die Bank im Rahmen des sog. Bankenprogramms in Verletzung schweizerischen Rechts (insbesondere Art. 47 BankG sowie Art. 271 und 273 StGB) an die US-Behörden übermittelt habe. Sie argumentierten ferner, das Bankenprogramm widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine Umgehung des Verbots der unverhältnismässigen Beweisausforschung („fishing expedition“) dar. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielten sie später Einsicht in das vollständige Ersuchen, doch blieben ihre übrigen Rügen erfolglos. Sie erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in das Original-Amtshilfeersuchen durch die ESTV zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte, diese aber durch die spätere Gewährung vollständiger Einsicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt worden sei; eine solche Heilung sei zulässig, weil die Vorinstanz über volle Kognition verfügte und die Beschwerdeführer dadurch in die Lage versetzt wurden, ihre Rechte sachgerecht geltend zu machen. Eine Nichtigkeit der Schlussverfügung komme daher nicht in Betracht, da nur besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen diesen Effekt auslösen könnten. Ferner entschied das Gericht, dass das Amtshilfeersuchen nicht auf einer treuwidrigen Datenbeschaffung beruhe: Das am 29. August 2013 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem US-Justizministerium unterzeichnete „Joint Statement“ stelle eine völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung dar, die die Schweiz verpflichtete, die Teilnahme schweizerischer Banken am Bankenprogramm im Rahmen des geltenden Rechts zu ermöglichen; die Schweizer Behörden hätten den USA damit ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmässigkeit des Programms vermittelt. Auch die Übermittlung einer Fallnummer durch die Bank, die einer Kontonummer gleichkomme, sei nicht treuwidrig, da die USA dafür nicht verantwortlich seien und die Beschwerdeführer daraus keinerlei Nachteil erwachse – denn das Amtshilfeersuchen hätte auch ohne diese Nummer gestellt werden können, etwa auf Grundlage allgemeiner Verhaltensmuster. Zudem sei das Ersuchen keine „fishing expedition“, da es sich um eine gezielte Anfrage handle, die konkrete Verdachtsmomente gegen identifizierbare Personen benenne und nicht auf einer willkürlichen Durchleuchtung aller US-Kunden beruhe. Die Beschwerdeführer hatten zudem beanstandet, dass die ESTV den IRS über die Einreichung der Beschwerde informiert habe; das Bundesgericht hielt fest, dass solche Status-Updates an den ersuchenden Staat zulässig seien, da sie auf dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben beruhten und hier sogar zugunsten der Beschwerdeführer erfolgt seien, um deren Einsichtsrecht zu gewährleisten. Die Beschwerde war somit insgesamt unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein „Joint Statement“ zwischen Regierungen völkerrechtlich verbindlich sein kann, auch ohne parlamentarische Ratifikation, sobald ein Verpflichtungswille erkennbar ist, und dass die Schweiz sich nicht auf innerstaatliche Rechtsverstösse Dritter berufen kann, um internationale Amtshilfeverpflichtungen zu umgehen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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