Telefonverkäufer bei Finanzdienstleister vermittelt ausserbörsliche Aktien ohne Qualifikation: Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung unwirksam, da fehlende zivilrechtliche Widerrechtlichkeit (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 22.09.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_665/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 10 BEHG Art. 11 BEHG Art. 80 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 21 OR Art. 28 OR Art. 41 OR Art. 398 OR Art. 10 StPO Art. 430 StPO Art. 3 UWG Art. 10 UWG Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Telefonverkäufer der B.________ AG, der ausserbörsliche Aktien der C.________ AG vermittelte, wurde im Rahmen eines Sammelstrafverfahrens beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren gegen ihn ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten sowie eine Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten; eine Parteientschädigung lehnte sie ab. Das Obergericht des Kantons Zug wies seine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass ihm die Kosten zu Unrecht auferlegt worden seien, weil er als weisungsgebundener Angestellter kein eigenes Vertragsverhältnis zu den Anlegern unterhalten habe und daher keine zivilrechtlich vorwerfbare Widerrechtlichkeit vorliege. Er machte geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Sachverhaltsfeststellungen willkürlich getroffen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als bei der B.________ AG angestellter Telefonverkäufer weder eigenständig noch wirtschaftlich selbstständig agiert hatte, sondern weisungsgebunden in deren Erfüllungsorganisation integriert war. Damit entstand weder ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Anlegern noch ein Unter-Auftragsverhältnis zur B.________ AG. Eine Haftung aus erwecktem Vertrauen nach Art. 2 Abs. 1 ZGB scheiterte daran, dass enge persönliche Beziehungen zu den Kunden oder ein zusätzlich ausgehendes Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Aussagen weder behauptet noch festgestellt waren. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR oder Art. 2 ZGB unterstellt, was die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO entwertete. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage – nämlich ein zivilrechtlich vorwerfbares, klar widerrechtliches Verhalten, das das Strafverfahren veranlasst oder erschwert hat – waren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob die Kostenauflage auf andere Normen wie Art. 21 OR, Art. 28 OR, Art. 3 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG oder Art. 10 BEHG gestützt werden könnte, doch war dies angesichts der fehlenden Grundlage nach Art. 2 ZGB nicht entscheidungserheblich. Das Bundesgericht entschied gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG, dass keine Kosten erhoben werden, und verlangte gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugunsten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein bloß weisungsgebundener Angestellter, der im Rahmen einer strafrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit tätig wird, nicht automatisch zivilrechtlich haftet, wenn ihm keine eigenständige Vertragsbeziehung zu den Geschädigten zukommt und keine besondere Vertrauensverbindung besteht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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