Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

SECO klagt gegen Einstellung eines Strafverfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs mit Kryptowährung: Beschwerdelegitimation des Bundes verneint, Irreführung durch Werbeaussagen nicht gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
18.04.2019
Geschäftsnummer
6B_99/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 24 BZP Art. 104 StPO Art. 319 StPO Art. 3 UWG Art. 4 UWG Art. 5 UWG Art. 6 UWG Art. 10 UWG Art. 23 UWG Art. 27 UWG Art. 2 WZG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und die Bundesanwaltschaft erhoben Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, welcher die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestätigte. Das Verfahren richtete sich gegen X.________, der vorgeworfen wurde, unrichtige und irreführende Angaben über die Kryptowährung 'A.________' gemacht zu haben, insbesondere mit den Aussagen 'weltweit einfach und unabhängig bezahlen' sowie 'Bekannt aus B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________'. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht einzutreten ist, weil diese nicht beschwerdelegitimiert ist. Der Bund ist zwar strafantragsberechtigt, wenn kollektive Interessen betroffen sind, doch reicht dies allein nicht für eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens aus, sofern nicht ausschliesslich das Strafantragsrecht als solches in Frage steht. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen, weil die angefochtenen Werbeaussagen nicht irreführend waren. Die Formulierung 'weltweit einfach und unabhängig bezahlen' ist bei einer Kryptowährung nicht irreführend, da deren Akzeptanz vom Gläubiger abhängt und sie kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt. Die Angabe 'Bekannt aus' ist wertungsoffen und erweckt beim Durchschnittsbetrachter keine falsche Vorstellung über redaktionelle Berichterstattung. Die Vorinstanz hatte daher zutreffend festgestellt, dass eine Verurteilung wegen klarerweise fehlender Tatbestandsmässigkeit von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Die Einstellung der Strafuntersuchung verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerinnen tragen keine Kosten, und Entschädigungen werden nicht zugesprochen. Dieses Urteil klärt die enge Beschwerdelegitimation des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und präzisiert die Anforderungen an Irreführung durch Werbeaussagen zu Kryptowährungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.