Beschwerde gegen Einstellungsverfügung: Zustellung per A-Post Plus verletzt Art. 85 Abs. 2 StPO, Frist beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme (Art. 85 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 57 · ATF 144 IV 57 · DTF 144 IV 57
- Datum
- 21.02.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_773/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Privatkläger und sein Rechtsanwalt erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts Obwalden, mit dem auf ihre Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde als verspätet verworfen, weil sie die 10-tägige Frist ab dem Samstag der postalischen Zustellung mit A-Post Plus laufen liess. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Zustellung per A-Post Plus verletze Art. 85 Abs. 2 StPO und die Frist beginne erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme am Montag nach dem Wochenende. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zurück. Es stellte fest, dass die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2017 mittels A-Post Plus nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO genügte, da diese Methode keine Empfangsbestätigung vorsieht und somit nicht sicherstellt, dass der Adressat von der Zustellung Kenntnis erhält. Das Bundesgericht betonte, dass bei besonderen Zustellvorschriften wie Art. 85 StPO der bloße Zugang einer Sendung in den Machtbereich des Empfängers nicht fristauslösend wirken darf; entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten oder eine gesetzlich berechtigte Person gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer nahm am Montag, 9. Januar 2017, sowohl von der Zustellung als auch vom Inhalt der Verfügung Kenntnis. Daher begann die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO am 10. Januar 2017 und endete am 19. Januar 2017 – die Beschwerde war somit rechtzeitig erhoben. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht. Weil die Beschwerde nicht verspätet war, war auch die Auferlegung von Kosten und Parteientschädigung an den Rechtsanwalt fehlerhaft. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfrage sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Für das Bundesgerichtsverfahren wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Obwalden muss den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- bezahlen. Diese Entscheidung klärt zentral, dass bei strafrechtlichen Verfahren mit kurzen Rechtsmittelfristen die formgerechte Zustellung nach Art. 85 StPO nicht nur formal, sondern funktional gewährleisten muss, dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahren kann.
Regeste
Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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