Gesetzesartikel
Art. 23 UWG – Unlauterer Wettbewerb
8 Entscheide, in denen Art. 23 UWG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schadenexperte äussert sich negativ gegenüber Autoreparaturbetrieben im Rahmen der Erklärung einer Leistungsablehnung: Herabsetzung nicht schwer genug für unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
- Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Telemarketingunternehmen ruft Kundin nach sieben Jahren erneut an: Sterneintrag im Telefonverzeichnis wirkt trotz bestehender Geschäftsbeziehung (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG)
- Beschuldigter verurteilt wegen Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution durch wirtschaftlichen Druck auf Tänzerinnen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Darstellung von Geschäftspartnerschaften mit Banken und Versicherungen (Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG)
- SECO klagt gegen Einstellung eines Strafverfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs mit Kryptowährung: Beschwerdelegitimation des Bundes verneint, Irreführung durch Werbeaussagen nicht gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführer veranlasst durch irreführende Formulare Strafanträge: Kostenauflage bei Nichtanhandnahme rechtswidrig, bei Einstellung zulässig (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Freispruch wegen aktiver Privatbestechung und Urkundenfälschung: Vorinstanz verletzt Bundesrecht durch falsche Rechtsanwendung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG, Art. 391 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.