US-Staatsbürger nutzt panamaische Domizilgesellschaft zur Steuervermeidung: Amtshilfe an die USA zur Aufklärung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 gewährt
- Datum
- 02.03.2016
- Geschäftsnummer
- A-4695/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 DBA-USA Art. 26 DBA-USA Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 10 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 110 StGB Art. 271 StGB Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 7 VGKE Art. 7 VRK Art. 5 VwVG Art. 35 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein US-Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der US-amerikanischen Steuerbehörde (IRS) stattzugeben. Der IRS hatte um Informationen zu einem bei einer Schweizer Bank geführten Konto ersucht, das auf eine panamaische Gesellschaft lautete, aber nach Ansicht der US-Behörde wirtschaftlich von dem Beschwerdeführer kontrolliert wurde. Streitig war, ob ein begründeter Verdacht auf Steuerbetrug oder Abgabebetrug im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA (DBA-USA 96) vorlag und ob die Amtshilfe deshalb verweigert werden musste. Der Beschwerdeführer behauptete, die Gesellschaft sei operativ tätig und er selbst nicht wirtschaftlich berechtigt am Konto.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der ESTV, dem Amtshilfeersuchen des IRS stattzugeben. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer unbestritten eine US-Person im Sinne des DBA-USA 96 ist, da er US-Staatsbürger und in den USA ansässig ist. Zudem ergibt sich aus den Bankakten ein begründeter Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen, weil auf dem Formular A vom 11. März 2005 der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter am Konto genannt wird, während im W-8BEN-Äquivalent die panamaische Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte angegeben ist. Dieser Widerspruch wird durch weitere Umstände gestützt: Der Beschwerdeführer erteilte telefonisch die Anweisung zur Saldierung des Kontos und zur Überweisung des Geldes an seine Familie in [Land 1], was darauf hindeutet, dass er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Konto ausübte; in den Bankakten wird er mehrfach als „Klient“ bezeichnet und war einem Sachbearbeiter persönlich bekannt; das Konto enthielt US-Wertschriften. Der Beschwerdeführer konnte diesen Verdacht nicht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend entkräften, wie dies nach Art. 30 StAhiG und der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren erforderlich ist. Seine Behauptungen, die Gesellschaft sei operativ tätig, blieben unbewiesen, da keine Unterlagen zu einer rege Geschäftstätigkeit vorgelegt wurden; auch sein Vorbringen, er sei aufgrund eines Schlaganfalls handlungsunfähig gewesen, überzeugte nicht, da der medizinische Bericht vom 21. Mai 2012 zeigt, dass er zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage war, mündliche Anweisungen zu erteilen. Die Amtshilfeleistung beruht somit auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96, dessen Voraussetzungen – insbesondere der begründete Verdacht auf Betrugsdelikte – erfüllt sind, sowie auf den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG), namentlich Art. 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- trägt der unterlegene Beschwerdeführer. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Diskrepanz zwischen verschiedenen Bankformularen, verbunden mit konkreten Handlungen des Beschwerdeführers am Konto, ausreicht, um einen begründeten Verdacht auf Steuerbetrug zu begründen, und dass die Schweiz sich durch das Joint Statement vom 29. August 2013 an eine effiziente Teilnahme der Banken am US-Bankenprogramm gebunden hat, was das Estoppel-Prinzip gegenüber einer späteren Verweigerung der Amtshilfe wegen angeblichen Verstößen gegen das Bankkundengeheimnis ausschließt.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- US-Bürger wird als wirtschaftlich Berechtigter eines panamaischen Kontos bezeichnet: Nachweis durch Trust-Vereinbarung und Zusatzvereinbarung entkräftet den Verdacht, Amtshilfe wird verweigert (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA)
- Internationale Amtshilfe USA: Gruppenanfrage ohne Namensnennung zulässig, Betrugsvorwurf bejaht (Art. 26 DBA-USA 96)