Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 396 · ATF 141 IV 396 · DTF 141 IV 396
- Datum
- 03.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 396
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 80 StPO Art. 81 StPO Art. 363 StPO Art. 364 StPO Art. 365 StPO Art. 390 StPO Art. 393 StPO Art. 398 StPO
Zusammenfassung
Ein Verurteilter focht die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme an. Das kantonale Obergericht hatte die Verlängerung durch das Regionalgericht im Beschwerdeverfahren beurteilt. Der Beschwerdeführer argumentierte, es handle sich um einen materiellen Entscheid, der zwingend in Urteilsform ergehen und daher mit Berufung anzufechten sei, da die Beschwerde dem Gewicht des Eingriffs nicht gerecht werde. Er verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung zur Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen und mit Beschwerde anzufechten sind.
Das Gericht stützte sich primär auf den klaren gesetzgeberischen Willen, wie er in den Materialien zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zum Ausdruck kommt. Diese legen fest, dass nachträgliche Entscheide, ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite, nicht in Urteilsform ergehen sollen, weil kein neues Sachurteil ansteht, sondern lediglich eine Modifikation eines rechtskräftigen Strafurteils erfolgt. Die Auslegung der Art. 80 ff. StPO ergibt einen engen Urteilsbegriff: Nur Entscheide, die umfassend über Schuld, Sanktion und Nebenfolgen befinden, sind Urteile. Nachträgliche Massnahmenverlängerungen erfüllen dieses Kriterium nicht.
Zwar räumte das Gericht ein, dass die Minderheitsmeinung Argumente für die Berufungslösung vorbringt, insbesondere hinsichtlich der Eingriffsintensität bei Massnahmen. Es hielt jedoch fest, dass die Beschwerde ein vollwertiges Rechtsmittel mit freier Kognition ist. Gemäss Art. 390 Abs. 3-5 StPO können zusätzliche Erhebungen durchgeführt und mündlich verhandelt werden, was ein der Berufung angenähertes Verfahren ermöglicht. Die verkürzte Frist von 10 Tagen wurde angesichts des klar umgrenzten Gegenstands (nur Sanktionsfolge) als ausreichend erachtet. Zudem verwies das Gericht auf Art. 20 Abs. 2 StPO, wonach Kantone die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen können, sowie auf parallele Regelungen in der Jugendstrafprozessordnung (Art. 43 lit. a JStPO), die die Beschwerdelösung stützen.
Regeste
Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Regeste Voie de droit à l'encontre de décisions judiciaires ultérieures indépendantes. Les décisions judiciaires ultérieures indépendantes au sens des art. 363 ss CPP revêtent la forme de décisions ou d'ordonnances et doivent être attaquées par la voie du recours (consid. 3 et 4). Regesto Rimedio giuridico esperibile contro le decisioni giudiziarie indipendenti successive. Le decisioni giudiziarie indipendenti successive ai sensi degli art. 363 segg. CPP sono emanate sotto forma di ordinanze o di decreti e devono essere impugnate mediante reclamo (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführer verlangt Haftentlassung wegen fehlenden Verlängerungsantrags und fehlender Befristung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid (Art. 364b StPO)
- Beschuldigte verpasst Frist für Entschädigungsanmeldung nach Einstellung des Strafverfahrens: Anspruch gilt als verzichtet, Zustellung an Privatklägerin war zulässig (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Verurteilter mit wiederholten Sexualdelikten gegen Kinder: Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren zur Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist rechtmäßig (Art. 5 Ziff. 1 EMRK)
- Beschwerdeführer verlangt öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Verlängerung therapeutischer Massnahme: Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch bei mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c StPO)