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Justizze. Art. 263 StPO

Bundesstrafgericht

Beschuldigter klagt gegen Grundbuch- und Kontosperre im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei: Sperren verhältnismässig trotz Altersrente auf Konto (Art. 263 ff. StPO)

Datum
04.05.2017
Geschäftsnummer
BB.2016.389
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 StPO Art. 105 StPO Art. 107 StPO Art. 197 StPO Art. 263 StPO Art. 266 StPO Art. 267 StPO Art. 268 StPO Art. 382 StPO Art. 393 StPO Art. 396 StPO Art. 646 ZGB

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter erhob beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2016: eine Grundbuchsperre für eine Liegenschaft, an der er mit 85/100 Miteigentum besitzt, sowie eine Kontosperre für ein Konto auf seinen Namen und ein weiteres Konto auf den Namen einer juristischen Person. Er rügte insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen und machte geltend, dass auf sein Konto seine unpfändbare Altersrente ausgezahlt werde. Die Bundesanwaltschaft verteidigte die Verfügungen mit dem Verdacht einer Deliktssumme von über CHF 25 Mio. aus Bestechung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Banknotendruckmaschinen-Aufträgen in China, Ägypten und Marokko.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten war. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert war für die Kontosperre des Kontos Nr. 2 der C. SA, da er lediglich wirtschaftlich Berechtigter war und die juristische Person nicht aufgelöst war; daher war auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Für das Konto Nr. 3 auf seinen Namen und für die Grundbuchsperre der Liegenschaft, an der er mit 85/100 Miteigentum besitzt, war er hingegen beschwerdelegitimiert (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Die Grundbuchsperre wurde als verhältnismässig beurteilt, weil die mutmassliche Deliktssumme über CHF 25 Mio. betrug, der Wert der Liegenschaft unter CHF 10 Mio. lag und der Beschwerdeführer erklärte, sie nicht demnächst zu veräussern; zudem erfolgte die Sperre auch im Hinblick auf eine mögliche Ersatzforderung nach Art. 71 StGB, bei der kein direkter Tatbezug erforderlich ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Kontosperre für Konto Nr. 3 wurde ebenfalls als verhältnismässig angesehen, da der gesperrte Betrag von CHF 1'837'993.00 im Verhältnis zur Deliktssumme unzureichend war und keine weiteren Vermögenswerte des Beschwerdeführers in der Schweiz oder im Ausland nachweisbar waren (Art. 263 ff. StPO, Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Rüge, dass die auf das Konto ausgezahlte Altersrente nach Art. 92 und 94 SchKG unpfändbar sei, wurde zurückgewiesen, weil die Kontosperre nicht im Rahmen einer Kostendeckungsbeschlagnahme, sondern einer Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsbeschlagnahme erfolgte, wofür Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht gelten (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Gehörsverletzung durch die mangelnde Begründung der ursprünglichen Verfügungen wurde im Beschwerdeverfahren durch die spätere Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft geheilt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu tragen, wobei die Gehörsverletzung bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt wurde (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Diese Entscheidung klärt präzise die Unterschiede zwischen Einziehungs-, Deckungs-, Beweismittel- und Ersatzforderungsbeschlagnahme und bestätigt, dass bei letzterer kein Tatbezug zum gesperrten Vermögen erforderlich ist.

Regeste

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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