Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Polen reicht Beschwerde fristgerecht bei polnischer Post ein: Rechtsmittelbelehrung muss bei ausländischem Wohnsitz Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 259 · ATF 145 IV 259 · DTF 145 IV 259
- Datum
- 05.07.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 IV 259
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Polen legte gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Die Vorinstanz trat wegen Verspätung nicht in die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer rügte, er habe die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Frist der polnischen Post übergeben, sei aber weder in der Rechtsmittelbelehrung noch sonst darüber informiert worden, dass das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden müsse. Es war streitig, ob die Rechtsmittelbelehrung bei Zustellung ins Ausland einen solchen Hinweis enthalten muss.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und trat in die Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer wohnte zum Zeitpunkt der Zustellung der Einstellungsverfügung am 18. Dezember 2018 in Polen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 19. Dezember 2018 und endete am 28. Dezember 2018. Er übergab seine Beschwerde am 27. Dezember 2018 der polnischen Post. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerde gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden muss. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und keine andere Information über diese Regel erhielt, konnte ihm die Fristversäumnis nach Art. 91 Abs. 2 StPO nicht entgegengehalten werden. Die Rechtsmittelbelehrung nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO muss daher bei Zustellung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten, um die effektive Wahrnehmung des Rechtsmittels zu gewährleisten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Fairness und der Waffengleichheit sowie dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 29 BV. Die Vorinstanz trat zu Unrecht nicht in die Beschwerde ein.
Die Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich, dass die Rechtsmittelbelehrung im Strafrecht bei Zustellung ins Ausland den Hinweis auf die besondere Fristwahrungsmöglichkeit nach Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss – eine Rechtsprechungslücke, die bislang nur für Verwaltungs- und Sozialversicherungsverfahren bestand.
Regeste
Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Regeste Art. 81 al. 1 let. d et art. 91 al. 2 CPP; indication des voies de droit en cas de notification à l'étranger. Lorsque le destinataire de la notification est domicilié à l'étranger, l'indication des voies de droit doit, en principe, mentionner que le mémoire de recours doit être remis, au plus tard le dernier jour du délai, à la Poste suisse ou qu'il peut être déposé, dans le même délai, auprès d'une représentation consulaire ou diplomatique suisse (consid. 1). Regesto Art. 81 cpv. 1 lett. d e art. 91 cpv. 2 CPP; indicazione dei rimedi giuridici in caso di notificazione all'estero. Se il destinatario della notificazione risiede all'estero, l'indicazione dei rimedi giuridici deve, in linea di principio, precisare che l'atto di ricorso dev'essere consegnato al più tardi l'ultimo giorno del termine alla posta svizzera oppure a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera all'estero (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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