Justizze.

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Justizze. Art. 69 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer verlangt öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Verlängerung therapeutischer Massnahme: Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch bei mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 151 · ATF 143 IV 151 · DTF 143 IV 151
Datum
06.03.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 151
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30 BV Art. 69 StPO Art. 365 StPO Art. 390 StPO Art. 393 StPO

Zusammenfassung

X. war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und anderer Delikte verurteilt worden und unterlag einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, deren Verlängerung mehrfach angeordnet worden war. Im Beschwerdeverfahren gegen die letzte Verlängerung beantragte X. eine öffentliche mündliche Verhandlung. Das Obergericht des Kantons Bern wies diesen Antrag ab und führte die Verhandlung ohne Öffentlichkeit durch. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Begehren, die Entscheide des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte klar, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich öffentlich sein muss. Es verwies darauf, dass Art. 69 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit von Verhandlungen vor erstinstanzlichen Gerichten und Berufungsgerichten sowie der mündlichen Eröffnung ihrer Urteile und Beschlüsse statuiert, während Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO lediglich festlegt, dass das Beschwerdeverfahren – soweit es schriftlich durchgeführt wird – nicht öffentlich ist. Da das Obergericht am 12. Dezember 2016 eine mündliche Verhandlung durchführte, musste diese gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO öffentlich sein; der bloße Hinweis auf die grundsätzliche Nicht-Öffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens reichte nicht aus, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit, der in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient der Transparenz der Rechtsprechung und dem Vertrauen in die Gerichtsbarkeit und lässt keinen Unterschied zwischen Berufungs- und Beschwerdeverfahren zu, sobald eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag eine Verhandlung anordnen, und wenn sie dies tut, richtet sich die Durchführung nach Art. 69 Abs. 1 StPO. Auch Art. 365 Abs. 1 StPO und Art. 393 ff. StPO unterstützen diesen Grundsatz für vergleichbare Verfahren. Das Bundesgericht hob daher den Entscheid des Obergerichts vom 6. Dezember 2016 auf, soweit er den Antrag auf öffentliche Verhandlung abwies, und wies die Sache zur neuen Entscheidung unter Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zurück. Die übrigen Anträge blieben unberührt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klargestellt hat, dass die Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen im Beschwerdeverfahren nicht nur wünschenswert, sondern zwingend ist – ein Grundsatz, der bislang in der Literatur kontrovers diskutiert wurde.

Regeste

Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Regeste Art. 69, 365 al. 1, 390 al. 5 et 393 ss CPP; publicité de débats en procédure de recours. Lorsque des débats sont ordonnés dans le cadre d'une procédure de recours, ceux-ci ainsi que la communication de la décision sont en principe publics (consid. 2.4). Regesto Art. 69, 365 cpv. 1, 390 cpv. 5 e 393 segg. CPP; pubblicità di un dibattimento nella procedura di reclamo. Se si svolge un dibattimento nella procedura di reclamo, in linea di principio l'udienza e la comunicazione della decisione sono pubbliche (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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