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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Untersuchungshaft wegen Nötigung und Raub: Haftgründe dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 IV 148 · ATF 138 IV 148 · DTF 138 IV 148
Datum
24.05.2012
Geschäftsnummer
1B_254/2012
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 111 BGG Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 5 EMRK Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 225 StPO Art. 226 StPO Art. 388 StPO Art. 393 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter wehrte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht berechtigt gewesen, Beschwerde zu erheben, da sie an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts nicht teilgenommen habe. Zudem bestritt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie der Wiederholungsgefahr. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte ihn, mehrere Frauen genötigt und beraubt zu haben, wobei er unter falschem Namen Kontakt über Chat-Plattformen aufgenommen und die Opfer zu Geldüberweisungen oder Krediten veranlasst haben soll.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Untersuchungshaft. Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer rügte, die Staatsanwaltschaft habe nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilgenommen und daher kein Recht gehabt, gegen die Freilassungsverfügung Beschwerde zu erheben. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht besitzt, um die Fortführung des Strafverfahrens zu sichern. Da die Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Stunden nach der telefonischen Mitteilung des negativen Entscheids eine begründete Beschwerdeschrift eingereicht hatte, war ihr Vorgehen zulässig und die vorläufige Aufrechterhaltung der Haft mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar.

In der Sache selbst bejahte das Gericht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO. Es stützte sich dabei auf die Aussagen dreier verschiedener mutmasslich Geschädigter, die unabhängig voneinander ein identisches Tatmuster beschrieben hatten: Kontaktaufnahme über Chat-Foren unter falschem Namen, gefolgt von Nötigungen zu Geldbeschaffung (Kredite, Vollmachten) und Gewaltandrohungen. Diese konkreten Verdachtsmomente reichten aus, um den dringenden Tatverdacht auf versuchte Nötigung und weitere Delikte zu begründen.

Weiter bestätigte das Gericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Als Grundlage dienten rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und Diebstahls aus den Jahren 2002 bis 2010 sowie ein psychiatrisches Kurzgutachten. Dieses attestierte dem Beschwerdeführer eine mittelschwere dissoziale Persönlichkeitsstörung und einen problematischen Substanzgebrauch, was zusammen mit der persistierenden Delinquenz zu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose führte. Die Gefahr, dass er im Falle einer Entlassung erneut schwere Straftaten begehen würde, wurde als ernsthaft befürchtet eingestuft.

Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb keine Kosten erhoben wurden und seinem Anwalt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde.

Regeste

Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK. Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4). Regeste Communication de la décision de détention au ministère public par voie téléphonique, lorsqu'aucune mise en détention provisoire n'est ordonnée; art. 222, 225 al. 1 et art. 226 al. 2 et 5 CPP; art. 10 al. 2 et art. 31 Cst.; art. 5 CEDH. Si le ministère public requiert la mise en détention provisoire d'un prévenu, respectivement la prolongation de celle-ci, mais ne prend pas part à l'audience devant le tribunal des mesures de contrainte, ce dernier peut lui communiquer une décision négative par téléphone. Le ministère public ne dispose toutefois pas d'un tel droit découlant de la loi. La prolongation provisoire de la détention, jusqu'à ce que la direction de la procédure de l'autorité de recours puisse statuer sur la mise en détention préventive pendant la durée de la procédure de recours, est dans un tel cas conforme au droit, sous certaines conditions (consid. 3.1-3.4). Regesto Comunicazione telefonica della decisione di carcerazione al pubblico ministero, quando non viene ordinata la carcerazione preventiva; art. 222, 225 cpv. 1 e art. 226 cpv. 2 e 5 CPP; art. 10 cpv. 2 e art. 31 Cost.; art. 5 CEDU. Se il pubblico ministero chiede la carcerazione preventiva dell'imputato rispettivamente una sua proroga senza partecipare al dibattimento dinanzi al giudice dei provvedimenti coercitivi, questi può comunicargli telefonicamente una decisione negativa. Il pubblico ministero al proposito non ha tuttavia un diritto deducibile dalla legge. Il mantenimento provvisorio della carcerazione, fino a quando chi nell'ambito della procedura di reclamo dirige il procedimento possa decidere sulla carcerazione preventiva è, in un siffatto caso e a determinante condizioni, lecito (consid. 3.1-3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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