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Justizze. Art. 393 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter beantragt Entfernung von Beweisen aus Akten nach privater Observation: Nichteintreten des Appellationsgerichts wegen fehlenden Interesses oder irreparablen Nachteils bundesrechtswidrig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 475 · ATF 143 IV 475 · DTF 143 IV 475
Datum
05.10.2017
Geschäftsnummer
1B_266/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 93 BGG Art. 20 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 197 StPO Art. 339 StPO Art. 382 StPO Art. 393 StPO Art. 394 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter beantragte bei der Staatsanwaltschaft die Entfernung von Unterlagen aus einer geheimen Observation durch die Invalidenversicherung aus den Strafakten, weil diese Observation nach seiner Ansicht rechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim kantonalen Appellationsgericht, das nicht darauf einging, weil kein rechtlich geschütztes Interesse oder nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich sei. Der Beschuldigte legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die materielle Behandlung seiner Beschwerde durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Behandlung zurück. Es stellte fest, dass die Ablehnung eines Aktenentfernungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit strafprozessualer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar ist, weil die StPO diesen Entscheid weder als endgültig noch als nicht anfechtbar bezeichnet und der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO – der nur bei Ablehnung von Beweisanträgen greift – hier nicht einschlägig ist. Das Bundesgericht betonte, dass das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Sachurteilsvoraussetzung für Beschwerden an das Bundesgericht ist und nicht analog auf die kantonale Beschwerdeinstanz übertragen werden darf, da diese andere institutionelle Funktionen erfüllt und die StPO ein weit gefasstes Beschwerderecht vorsieht. Der Beschuldigte habe zudem ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO, weil die umstrittenen Unterlagen unmittelbar seine Rechtsstellung im Strafverfahren beeinträchtigen könnten – etwa durch Beeinflussung des Tatverdachts oder Zwangsmassnahmen – und weil die frühzeitige Entfernung unverwertbarer Beweise sogar eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ermöglichen könnte. Da das Appellationsgericht mangels rechtlich geschützten Interesses oder nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten sei, verletze dies Bundesrecht. Das Bundesgericht erließ keine Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG und ordnete eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- nach Art. 68 Abs. 1 BGG an. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die Zulässigkeit der StPO-Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheide nicht vom Vorliegen eines irreparablen Nachteils abhängt, sondern allein vom gesetzlichen Wortlaut und Zweck der StPO bestimmt wird.

Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Regeste Art. 393 al. 1 let. a et art. 394 let. b CPP; non-entrée en matière sur un recours au sens des art. 393 ss CPP contre une décision du Ministère public refusant de retirer des actes du dossier. Une autorité de dernière instance cantonale, qui n'entre pas en matière sur un recours au sens des art. 393 ss CPP contre le refus (ou l'acceptation) par le Ministère public de retirer un moyen de preuve (prétendument) inexploitable, faute de préjudice irréparable ou d'intérêt juridiquement protégé, contrevient au droit fédéral (consid. 2). Regesto Art. 393 cpv. 1 lett. a ed art. 394 lett. b CPP; non entrata nel merito su un ricorso fondato sugli art. 393 segg. CPP avverso una decisione del pubblico ministero di non estromettere atti dall'incarto. La decisione di un'autorità cantonale di ultima istanza che non entra nel merito su un ricorso presentato contro la (mancata) estromissione di mezzi di prova (asseritamente) inutilizzabili da parte del pubblico ministero, poiché fa difetto un pregiudizio irreparabile risp. un interesse giuridicamente protetto, non è conforme al diritto federale (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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