Bundesangestellter mit langandauernder Krankheit wird ordentlich gekündigt: Kündigung rechtmäßig, aber Entschädigung für älteren Mitarbeiter zugesprochen (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG)
- Datum
- 31.08.2017
- Geschäftsnummer
- A-662/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 12 BPG Art. 19 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 79 BPG Art. 78 BPV Art. 29 BV Art. 328 OR Art. 336 OR
Zusammenfassung
Ein Bundesangestellter erhob Mobbingvorwürfe gegen seinen Vorgesetzten und wurde später wegen gesundheitsbedingter Ungeeignetheit ordentlich gekündigt. Gegen beide Verfügungen des Bundesamts für Polizei (fedpol) erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung der Mobbing-Verfügung, die Feststellung ihrer Nichtigkeit sowie umfassende Akteneinsicht; zudem beantragte er Entschädigungen infolge sachlich unbegründeter und missbräuchlicher Kündigung sowie eine Altersentschädigung. Streitig waren insbesondere die Rechtmässigkeit der Mobbingabklärung, die Frage, ob Mobbing vorlag, ob die Kündigung sachlich gerechtfertigt war, ob alle Reintegrationsmöglichkeiten ausgeschöpft worden waren und ob eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG zusteht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz ab, weil die Mobbingvorwürfe nicht bestätigt wurden: Die vom Beschwerdeführer empfundene Geringschätzung durch die veränderte Rolle innerhalb des Projekts konnte nicht auf ein systematisches, feindliches und über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten seines Vorgesetzten und der neuen Mitarbeiterin zurückgeführt werden, das darauf abzielte, ihn zu isolieren oder vom Arbeitsplatz zu entfernen. Die Vorinstanz hatte die Mobbingvorwürfe ernst genommen, drei Mitarbeitende befragt und dabei den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör gewahrt; die Vertraulichkeit der Befragungen war aus öffentlichem Interesse geboten, und die anonymisierten Auszüge aus den Protokollen ermöglichten es dem Beschwerdeführer, den Entscheid nachzuvollziehen. Die Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung wurde teilweise gutgeheissen: Die ordentliche Kündigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG war rechtmässig, da der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2015 krankheitsbedingt durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war, eine baldige Besserung seiner gesundheitlichen Verfassung im Zeitpunkt der Verfügungserlassung nicht erkennbar war und die Vorinstanz alle sinnvollen und zumutbaren Reintegrationsmassnahmen ausgeschöpft hatte – darunter Telearbeit, Grundsatzgespräche, Mobbing-Abklärungen, Case Management-Versuche und ein konkretes Angebot für einen Arbeitsversuch in einer anderen Abteilung, das der Beschwerdeführer jedoch nicht annahm. Die Vorinstanz durfte daher bereits drei Wochen vor Erreichen der Zweijahresfrist von einer langandauernden Krankheit ausgehen. Der Beschwerdeführer erfüllte jedoch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG, da er zum Zeitpunkt der Kündigung über 50 Jahre alt war, die Kündigung nicht durch ihn verschuldet war und er bei keinem anderen Arbeitgeber nach Art. 3 BPG weiterbeschäftigt wurde; eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht war nicht rechtsgenügend nachweisbar, da die ärztlich attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit während der ganzen Zeit bestand. Das Gericht setzte die Entschädigung auf zwei Bruttomonatslöhne fest, weil der Beschwerdeführer kurz vor der Kündigung (…) Jahre alt geworden war, seine 15-jährige Dienstzeit in der Bundesverwaltung weder kurz noch lang war und er erst nach der Hälfte der viermonatigen Kündigungsfrist wieder 50 % arbeitsfähig wurde. Die Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.00 zahlen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit auch vor Ablauf der Zweijahresfrist zulässig sein kann, wenn die prognostizierte Genesung unsicher bleibt, und weil es bestätigt, dass die Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG unabhängig von der Kündigungsursache zusteht, sofern die Alters- und Verschuldensvoraussetzungen erfüllt sind.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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