Justizze.

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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Leiterin der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung wird wegen schwerer Treuepflichtverletzungen ordentlich gekündigt: Kündigung rechtmässig, aber Überzeit- und Ferienanspruch werden korrigiert (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Datum
12.11.2024
Geschäftsnummer
A-3335/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 29 BV Art. 1 EHB-Gesetz Art. 10 EHB-Gesetz Art. 11 EHB-Gesetz Art. 14 EHB-Gesetz Art. 30 HFKG Art. 321c OR Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 26 VwVG Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Eine Leiterin der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) erhob Beschwerde gegen ihre ordentliche Kündigung durch die EHB. Sie machte geltend, die Kündigung sei nichtig, weil die Direktorin nicht zuständig gewesen sei, sie sei zur Unzeit erfolgt, sie sei missbräuchlich und verletze ihr rechtliches Gehör. Zudem beantragte sie die Auszahlung eines höheren Gleitzeitsaldos und eines umfassenderen Ferienanspruchs. Die Vorinstanz hatte die Kündigung aufgrund zweier schwerer Treuepflichtverletzungen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) erlassen und ihr einen Gleitzeitsaldo von 150 Stunden sowie einen Ferienanspruch von 719,7 Stunden zugesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin gegen die materielle und formelle Rechtmässigkeit der Kündigung zurück. Es stellte fest, dass die Direktorin als sachlich und funktionell zuständiges Organ die Verfügung rechtmässig erlassen hat, da die Beschwerdeführerin als Leiterin nicht Mitglied der Hochschulleitung, sondern dem Personal der EHB im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g des EHB-Gesetzes zuzuordnen ist. Die Kündigung erfolgte nicht zur Unzeit, da die 180-tägige Sperrfrist nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts (OR) eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin räumte zwei entscheidende Verhaltensweisen ein: Erstens, dass sie eine Stellenbeschreibung rückdatierte, um sie vom damaligen Direktor a.i. unterschreiben zu lassen, und zweitens, dass sie der Direktorin eine bereits versandte Bestätigung zur Unterschrift vorlegte, ohne dies offenzulegen. Das Gericht qualifizierte beide Handlungen als schwere Treuepflichtverletzungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a BPG, da sie bewusste Fehlinformationen darstellen, die das Vertrauensverhältnis zerstören und bei einer leitenden Angestellten unvereinbar sind. Der Verzicht auf eine vorgängige Mahnung war gerechtfertigt, da eine solche angesichts der Schwere und Wiederholung der Pflichtverletzungen nicht geeignet gewesen wäre, das erforderliche Mass an Vertrauen wiederherzustellen. Auch die Rüge der Missbräuchlichkeit wurde abgewiesen, da die interne Kommunikation über die Freistellung sachlich und neutral war und kein Plan bestand, einen fait accompli zu schaffen.

Hinsichtlich der finanziellen Ansprüche entschied das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass sie aufgrund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 25. November 2021 bis zum 22. Oktober 2022 keine Möglichkeit mehr hatte, ihren Mehrstundensaldo von 250,3 Stunden abzubauen, weshalb ihr dieser vollständig ausbezahlt werden muss (Art. 65 Abs. 5 BPV i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ferner wurde festgestellt, dass sie die Ferien für die erste Novemberwoche 2021 nicht bezogen hat, was bei der Berechnung ihres Ferienanspruchs berücksichtigt werden muss, und dass sie aufgrund ihrer Krankheit auch die Ferien für 2022 nicht beziehen konnte. Da die Vorinstanz keine detaillierte Berechnung des Feriensaldos vorgelegt hatte, hob das Gericht die Dispositivziffer 3 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Ferienanspruch zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Für die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Anforderung an die Transparenz und Loyalität von Führungskräften im öffentlichen Dienst unterstreicht und klare Kriterien für die Beurteilung von Treuepflichtverletzungen durch Rückdatierung und Fehlinformationen aufstellt. Zugleich bestätigt es die strikte Anwendung der Beweislastregeln zugunsten der Arbeitnehmerin bei der Geltendmachung von Mehrstunden und Ferienansprüchen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.