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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesgericht

Bundesangestellter kündigt ordentlich ohne vorgängige Mahnung: Kündigung ungerechtfertigt, aber nicht missbräuchlich; Entschädigung auf sechs Monatslöhnen begrenzt (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Datum
13.07.2018
Geschäftsnummer
8C_75/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 336 OR

Zusammenfassung

Ein beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) angestellter Mitarbeiter erhob Beschwerde gegen zwei Verfügungen des BBL: eine Verfügung vom 19. Oktober 2016, mit der das BBL ein ausgestelltes Zwischenzeugnis bestätigte, und eine Verfügung vom 2. Februar 2017, mit der das BBL das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 auflöste. Das Bundesverwaltungsgericht hob die erste Verfügung teilweise auf und wies die Sache zur Erstellung eines Schlusszeugnisses zurück; gegen die zweite Verfügung sprach es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen zu, lehnte jedoch dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Ziel, sowohl die Zurückweisung zur Erstellung des Schlusszeugnisses als auch die Höhe der Entschädigung anzufechten und stattdessen rückwirkende Weiterbeschäftigung oder eine höhere Entschädigung zu erreichen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass auf die Beschwerde gegen die Rückweisung zur Erstellung eines Schlusszeugnisses nicht einzutreten sei, weil es sich um einen Zwischenentscheid handele, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke noch sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wie es Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG verlangen. Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses prüfte das Bundesgericht, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe. Es konstatierte, dass die Kündigung mangels vorgängiger Mahnung sachlich ungerechtfertigt war, was gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG zur Unrechtmässigkeit führte. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG i.V.m. Art. 336 OR war, weil das Vertrauensverhältnis bereits vor der Geltendmachung der Zeugnisberichtigungsansprüche und des Differenzbereinigungsverfahrens gestört war und der Beschwerdegegner bereits am 12. Januar 2016 seine Trennungsabsicht signalisiert hatte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rachekündigung wurde daher als nicht erwiesen verworfen. Zur Höhe der Entschädigung stellte das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des Fehlens einer Mahnung als bloßem Verstoß und eines gewissen Selbstverschuldens eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen nach Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG rechtmäßig festgesetzt hatte und dabei keinen Ermessensfehler begangen hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Kündigung ohne Mahnung zwar grundsätzlich ungerechtfertigt ist, aber nicht automatisch als missbräuchlich gilt, wenn objektive Gründe für die Beendigung bereits vor der Geltendmachung von Ansprüchen bestanden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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