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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

SBB kündigt Leiter nach Schlaganfall wegen dauerhafter medizinischer Untauglichkeit: Kündigung rechtmässig, Reintegrationsbemühungen genügend (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG)

Datum
06.12.2018
Geschäftsnummer
A-5493/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 34c BPG Art. 5 BV Art. 35 BV Art. 125 GAV Art. 132 GAV Art. 149 GAV Art. 328 OR Art. 336 OR Art. 15 SBBG

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Leiter bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erlitt 2009 einen Schlaganfall und war anschliessend arbeitsunfähig. Nach einer Reintegration mit reduziertem Pensum wurde ihm 2011 eine Dreiviertelsrente gewährt. Ab 2013 zeigten sich am Arbeitsplatz Verhaltensauffälligkeiten, worauf die SBB verschiedene Reintegrationsmassnahmen einleitete, darunter einen Arbeitsversuch bei einer anderen Betriebseinheit, der 2014 abgebrochen wurde. Der Vertrauensarzt der SBB stellte 2014 die definitive Untauglichkeit für die angestammte Leitungsfunktion fest. Die SBB löste daraufhin das Arbeitsverhältnis auf, da eine Reintegration bis zum Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungsfrist nicht möglich oder absehbar war. Der Beschwerdeführer bestritt die medizinische Untauglichkeit, verwies auf ein IV-Gutachten vom Februar 2017, das seine volle Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten bestätigte, und rügte die Kündigung als missbräuchlich sowie verhältniswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kündigung. Es stellte fest, dass die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für die komplexe Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) – welche hohe Einsatz- und Stresstoleranz sowie anspruchsvolle konzeptionelle Arbeiten erfordert – seit dem Untauglichkeitsentscheid des MedicalService vom 20. Juni 2014 bestand und sich trotz neuerer neuropsychologischer Testergebnisse nicht besserte. Der MedicalService bestätigte diesen Entscheid am 7. August 2017 und am 16. Oktober 2017 unter Berücksichtigung des IV-Gutachtens vom 17. Februar 2017, weil dieses lediglich die Arbeitsfähigkeit für einfache Bürotätigkeiten, nicht aber für die anspruchsvolle Leitungsfunktion bestätigte. Die SBB hatte zahlreiche Reintegrationsbemühungen unternommen, darunter einen Arbeitsversuch bei einer anderen Betriebseinheit im 2014, der aufgrund ungenügender Leistung und negativer Einstellung des Beschwerdeführers per sofort abgebrochen wurde, sowie ein weiteres Angebot in der (...) im 2014, das der Beschwerdeführer ablehnte. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf die Beurteilung des MedicalService gemäss Ziff. 120 Abs. 2 GAV, die zwar nicht bindend, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheidend war. Die Kündigung erfolgte aus dem sachlich hinreichenden Grund der mangelnden medizinischen Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG und Ziff. 132 Abs. 1 GAV. Die Fürsorgepflicht der SBB war erfüllt, da sie sämtliche Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausschöpfte; die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers blieb hingegen unerfüllt. Die Kündigung war nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR i.V.m. Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG, da der Beschwerdeführer den Nachweis einer Missbräuchlichkeit nicht erbrachte. Auch das Eventualbegehren, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2018 zu erstrecken, um Ansprüche auf eine Berufsinvalidenrente zu sichern, wurde zurückgewiesen, weil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 2 BV entsprach. Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Verfahren war kostenfrei gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG, und eine Parteientschädigung wurde weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein unabhängiges IV-Gutachten, das nur die Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten bestätigt, die Untauglichkeit für eine komplexe Leitungsfunktion nicht entkräftet, wenn der Vertrauensarzt unter Berücksichtigung aller Umstände eine stellenspezifische, ganzheitliche Beurteilung vornimmt.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.