Justizze.

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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Bundespolizist reist trotz Weisungsverbot privat nach (...) und nimmt dort dienstliche Termine wahr: Ordentliche Kündigung wegen schwerer Treue- und Weisungsverletzung (Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG)

Datum
18.01.2018
Geschäftsnummer
A-2953/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 12 BPG Art. 20 BPG Art. 34c BPG Art. 31 BVP Art. 321d OR Art. 1 StPO Art. 15 StPO Art. 16 StPO Art. 55 VAwG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein Bundespolizist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) wurde im Rahmen eines Ressourcenentscheids zeitweise an die Bundesanwaltschaft (BA) abgeordnet. Nach Ablauf dieser Abordnung kehrte er an seinen Arbeitsplatz bei fedpol zurück. Kurz vor einer geplanten Reise nach (...) bat ihn ein Dritter, dringend dorthin zu kommen. Sein direkter Vorgesetzter bei fedpol lehnte eine Dienstreise ab. Der Polizist reiste dennoch privat nach (...) und nahm dort dienstliche Termine wahr. Er verwendete dabei seinen Diplomatenpass, obwohl keine weitere Dienstreise bevorstand, und hinterlegte ihn erst nach über einem Monat beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Das fedpol kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich, weil der Polizist sich illoyal verhalten, Weisungen missachtet und gegen die Diplomatenpass-Regelungen verstossen habe. Der Polizist erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Kündigung und seine Weiterbeschäftigung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die ordentliche Kündigung. Es stellte fest, dass der Ressourcenentscheid, der die Abordnung an die Bundesanwaltschaft regelte, nicht über das Jahr (...) hinaus gültig war; der Beschwerdeführer hatte daher zum Zeitpunkt seiner Reise wieder ausschliesslich seinem direkten Vorgesetzten bei fedpol zu unterstehen. Indem er trotz ausdrücklicher Weisung dieses Vorgesetzten, keine Dienstreise nach (...) zu unternehmen, dennoch privat dorthin reiste und dort dienstliche Termine wahrnahm, verletzte er vorsätzlich seine gesetzliche Befolgungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 321d OR. Ferner verstoss er mehrfach gegen die Regelungen zum Umgang mit dem Diplomatenpass (Art. 55 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VAwG sowie Verfahrensanweisung EJPD), indem er diesen für eine private Reise verwendete und die Hinterlegung beim EDA um über einen Monat verzögerte. Sein eigenmächtiges, ausserdienstliches Handeln – insbesondere das Fassen eines eigenen Beschlusses zur Reise, das Unterlassen jeglicher Information seiner Vorgesetzten über den Inhalt des Anrufs und die geplanten Treffen sowie das Vertreten der Interessen der BA ohne konkreten Auftrag – stellte eine schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG dar, da er Entscheidungskompetenzen an sich zog, die anderen Stellen zugestanden hätten, und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Bundeskriminalpolizei schwer erschütterte. Diese schweren Pflichtverletzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG rechtfertigten die ordentliche Kündigung. Ein Rechtfertigungsgrund fehlte, da keine Notsituation höherwertiger Rechtsgüter vorlag. Der Verzicht auf eine Mahnung war gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis definitiv zerstört war und mildere Massnahmen ungeeignet waren, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Die Kündigung war zudem nicht missbräuchlich, da sie auf einem Sachverhalt beruhte, der unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung personalrechtlich entscheidend war. Die Beschwerde wurde daher vollumfänglich abgewiesen. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Intensität von Pflichtverletzungen bei Polizeibeamten im sensiblen Bereich der Strafverfolgung betont und klarmacht, dass ein eigenmächtiges, klandestines Verhalten ausserhalb der Kompetenzen untragbar ist.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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