Bundesangestellter erhält Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung ohne Mahnung und muss ein Schlusszeugnis mit Verhaltensbeurteilung erhalten (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Datum
- 05.12.2017
- Geschäftsnummer
- A-7165/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 34b A-7165/2016 Art. 10 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 330a OR Art. 336 OR
Zusammenfassung
Ein Bundesangestellter beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) erhob Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz: erstens gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Berichtigung eines Zwischenzeugnisses vom 22. Dezember 2015 und zweitens gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 2017. Er beantragte die Aufnahme von Projektleitungen im Zeugnis sowie eine klare Verhaltensbeurteilung, rügte die fehlende Mahnung vor der Kündigung und behauptete, die Kündigung sei missbräuchlich, weil sie auf seine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis reagiere. Die Vorinstanz argumentierte, das Zeugnis entspreche den gesetzlichen Anforderungen, der Angestellte habe keine Projektleitungstätigkeiten ausgeübt und die Kündigung sei gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei bereits mehrmals mündlich gemahnt worden und die Kündigung sei eine Rachekündigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung zur Ablehnung der Zeugnisberichtigung auf, weil das Zwischenzeugnis vom 22. Dezember 2015 keine isolierte Verhaltensbeurteilung enthielt, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich beantragt hatte; das Gericht stellte fest, dass der Satz „Wir erleben A._______ als sehr selbständigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter, der sein Pensum effizient, zuverlässig und exakt erfüllt“ lediglich eine Leistungsbeurteilung darstelle und der anschliessende Satz mit „daher“ darauf Bezug nehme, wodurch eine eigentliche Verhaltensbeurteilung fehle – dies widerspricht den Grundsätzen der Vollständigkeit und Klarheit des qualifizierten Arbeitszeugnisses gemäss Art. 330a Abs. 1 OR, dessen Anwendung im öffentlichen Dienst gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG sinngemäss vorgeschrieben ist. Das Gericht wies die Sache daher zur Erstellung eines Schlusszeugnisses zurück, da das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 2. Februar 2017 beendet worden war und ein Zwischenzeugnis durch ein Schlusszeugnis zu ersetzen ist. Gegen die Kündigung entschied das Gericht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine rechtsgenügende Mahnung erteilt hatte, weil weder die Rüge- noch die Warnfunktion erfüllt waren: die Besprechung vom 22. Oktober 2015 enthielt zwar eine Beanstandung, aber keine Androhung der Kündigung für den Fall einer Wiederholung, und der Vereinbarungsentwurf zur einvernehmlichen Auflösung vom Januar 2016 enthielt keine konkrete Rüge mit Kündigungsandrohung; das Fehlen einer Mahnung führt nach Art. 10 Abs. 3 BPG zur Unrechtmässigkeit der Kündigung, weil ein sachlich hinreichender Grund fehlt. Hinsichtlich der Missbräuchlichkeit nach Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR stellte das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer im November und Dezember 2016 geltend gemachten Ansprüche (Zeugnisberichtigung, Differenzbereinigungsverfahren) nicht kausal für die Kündigung waren, da die Vorinstanz bereits am 12. Januar 2016 mit einem Entwurf zur einvernehmlichen Auflösung signalisiert hatte, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen, und das Vertrauensverhältnis bereits vorher gestört war; der Beschwerdeführer trug die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit, konnte diese aber nicht erfüllen. Für die Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG setzte das Gericht sechs Bruttomonatslöhne fest, weil der Beschwerdeführer seit rund vier Jahren angestellt war, seine Leistungen als sehr gut, sein Verhalten jedoch wiederholt beanstandet wurde, er keine soziale oder finanzielle Notlage geltend machte und aufgrund seiner guten Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung keine besonderen Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu erwarten waren; zudem war ihm ein gewisses Selbstverschulden zuzusprechen, da er durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis belastet hatte. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu, weil er in Teilen obsiegte – insbesondere mit dem Antrag auf Verhaltensbeurteilung im Zeugnis und der Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung – und keine Kostennote eingereicht wurde, sodass die Höhe aufgrund der Akten festgesetzt wurde; die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst eine eigenständige Verhaltensbeurteilung erfordert und dass die bloße Signalisierung eines Trennungswunsches ohne konkrete Rüge und Kündigungsandrohung keine rechtsgenügende Mahnung darstellt.
Regeste
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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