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Justizze. Art. 24 DBG

Bundesgericht

Eheleute beantragen Steuerbefreiung für Entschädigung wegen verspäteter fristloser Kündigung: Leichte Persönlichkeitsverletzung reicht nicht für steuerfreie Genugtuungssumme nach Art. 24 lit. g DBG

BGE / ATF / DTF
BGE 152 II 19 · ATF 152 II 19 · DTF 152 II 19
Datum
19.01.2026
Geschäftsnummer
9C_96/2024
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 14 BPG Art. 19 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 1 DBG Art. 16 DBG Art. 17 DBG Art. 23 DBG Art. 24 DBG Art. 19 StG Art. 20 StG Art. 28 StG Art. 29 StG Art. 1 StG/BE Art. 7 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das ihre Einsprachen gegen die Besteuerung einer Entschädigungssumme von Fr. 133'102.30 abgewiesen hatte. Diese Summe war B.A.________ vom Bundesamt als Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung zugesprochen worden. Streitig war, ob diese Entschädigung als steuerfreie Genugtuungssumme im Sinne von Art. 24 lit. g DBG zu qualifizieren ist oder ob sie als steuerbares Einkommen zu behandeln ist. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Entschädigung nicht unter die steuerfreie Ausnahmeregelung falle.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Besteuerung der Entschädigungssumme von Fr. 133'102.30. Es stellte fest, dass die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers zwar objektiv gerechtfertigt war, da er schwerwiegende Treuepflichtverletzungen begangen hatte, aber aufgrund einer Verwirkung des Kündigungsrechts verspätet ausgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher eine nur leichte Persönlichkeitsverletzung angenommen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine steuerfreie Genugtuungssumme nach Art. 24 lit. g DBG nur bei einer aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsverletzung in Frage kommt, was hier nicht gegeben war. Die Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG ist daher insgesamt als steuerbares Einkommen zu qualifizieren, da ihr Genugtuungscharakter nicht überwiegt. Für die kantonalen Steuern gelten entsprechende Bestimmungen gemäss Art. 29 lit. h StG/BE, sodass auch hier keine Steuerbefreiung zusteht. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese Entscheidung klärt erstmals präzise, dass eine rein verspätete fristlose Kündigung ohne weitere schwerwiegende Umstände nicht automatisch eine steuerfreie Genugtuungssumme auslöst, sondern dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung maßgeblich ist.

Regeste

Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG; Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG; Art. 337c Abs. 3 OR; steuerliche Behandlung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nach öffentlichem Personalrecht. Die Entschädigung für eine unrechtmässige fristlose Kündigung ist immer als Ganze auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen (E. 6.2). Im Gegensatz zur Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung (vgl. BGE 148 II 551 E. 5 und 6) handelt es sich nicht in jedem Fall um eine Genugtuungszahlung im Sinn von Art. 24 lit. g DBG. So fehlt es an einer hinreichend schweren Persönlichkeitsverletzung im Fall einer fristlosen Entlassung, bei der wichtige Gründe vorhanden waren, das entsprechende Kündigungsrecht infolge verspäteter Aussprechung aber verwirkt ist (E. 6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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