Gerichtsschreiberin mit arbeitsplatzbezogener psychischer Erkrankung wird fristlos entlassen: Kündigung ungerechtfertigt, da Bürowechsel keine geeignete Eingliederungsmassnahme war (Art. 34b Abs. 1 BPG)
- Datum
- 20.12.2017
- Geschäftsnummer
- RR.2016.115
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 19 BPG Art. 20 BPG Art. 21 BPG Art. 26 BPG Art. 27c BPG Art. 34 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG
Zusammenfassung
Eine Gerichtsschreiberin beim Bundesverwaltungsgericht war ab November 2015 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und hatte sich wiederholt um Versetzung in eine andere Abteilung bemüht. Der Arbeitgeber forderte sie im April 2016 auf, ihre Arbeit in einem anderen Büro derselben Abteilung wieder aufzunehmen, und kündigte fristlos, weil sie dieser Aufforderung nicht nachkam. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts musste entscheiden, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war und welche Folgen sie nach sich zog.
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war, nicht generell. Dies ergab sich aus ihrer Bewerbung auf andere Stellen innerhalb des Gerichts, ihrer Teilnahme an der Anwaltsprüfung im März 2016 und der raschen Besserung ihres Gesundheitszustands nach der Kündigung. Der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Bürowechsel war daher keine geeignete und zumutbare Massnahme zur Wiedereingliederung gemäss Art. 34b Abs. 1 BPG, da er die zugrundeliegenden Konflikte am Arbeitsplatz nicht löste und die Beschwerdeführerin sozial isoliert hätte. Die fristlose Kündigung war somit ungerechtfertigt.
Die Beschwerdekammer hob die Kündigung auf und ordnete an, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin den Lohn vom 5. Mai bis 31. August 2016 zu zahlen hat, unter Anrechnung der bezogenen Arbeitslosenentschädigung und mit Zinsen ab 26. Mai 2016 (Art. 34b Abs. 1 lit. b BPG). Zudem sprach sie eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zu, da die Persönlichkeitsverletzung durch die fristlose Entlassung nicht leicht war, das Mitverschulden der Beschwerdeführerin jedoch mittelschwer einzustufen war (Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG). Weiter verpflichtete sie den Arbeitgeber, ein neues Arbeitszeugnis mit dem hypothetischen ordentlichen Kündigungsdatum vom 31. August 2016 auszustellen (Art. 330a OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG).
Als weitere Folge der ungerechtfertigten Kündigung erhielt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'558.--, da sie zur Hälfte obsiegte (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren war grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein rein räumlicher Bürowechsel bei einer arbeitsplatzbezogenen psychischen Erkrankung keine ausreichende Eingliederungsmassnahme darstellt und die fristlose Kündigung daher unverhältnismässig ist.
Regeste
Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.