Justizze.

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Justizze. Art. 179 ZGB

Bundesgericht

Vater legt Berufung gegen Unterhaltsentscheid ein und macht Arbeitslosigkeit seit 1. Juli 2014 geltend: Verweisung in Abänderungsverfahren statt Prüfung im Berufungsverfahren ist willkürlich (Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 317 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 42 · ATF 143 III 42 · DTF 143 III 42
Datum
24.11.2016
Geschäftsnummer
BGE 143 III 42
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 179 ZGB Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehemann legte Berufung gegen einen kantonalen Entscheid ein, mit dem ihm monatliche Kindesunterhaltsbeiträge für zwei Kinder auferlegt worden waren. Im Berufungsverfahren machte er geltend, seit 1. Juli 2014 arbeitslos zu sein, und beantragte eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht lehnte es ab, diese neue Tatsache zu berücksichtigen, und verwies den Vater stattdessen auf ein Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB. Der Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache unter Berücksichtigung seiner Arbeitslosigkeit zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Es stellte fest, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers seit 1. Juli 2014 ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellt, das im Berufungsverfahren zulässig und daher zu prüfen war. Das Obergericht durfte dieses neue Vorbringen nicht in ein Abänderungsverfahren nach Art. 179 Abs. 1 ZGB verweisen, da dies gegen die ständige Rechtsprechung verstösst, wonach solche geänderten Verhältnisse im laufenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn sie als zulässiges Novum vorliegen. Die Abweichung des Obergerichts von dieser Rechtsprechung erfolgte ohne sachlich haltbaren Grund und stellt daher eine Willkürentscheidung dar, die gegen Art. 9 BV verstösst. Die Verweisung in das Abänderungsverfahren schafft zudem eine Rechtsschutzlücke, weil die im Berufungsverfahren zulässigen Vorbringen dort möglicherweise nicht berücksichtigt würden. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung ist im Text nicht erwähnt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass zulässige Noven im Berufungsverfahren nicht in ein Abänderungsverfahren verwiesen werden dürfen, sondern im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens zu prüfen sind.

Regeste

Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden; der gegenteilige kantonale Entscheid ist willkürlich (E. 4.1 und 5). Regeste Art. 9 Cst., art. 179 al. 1 CC et art. 317 al. 1 CPC; entretien de l'enfant à titre de mesure protectrice de l'union conjugale; relation entre les nova dans la procédure d'appel et la procédure de modification de mesures protectrices de l'union conjugale. La partie qui allègue des moyens nouveaux recevables dans la procédure d'appel ne peut être renvoyée à les invoquer dans une procédure de modification ultérieure; une décision cantonale soutenant cette thèse est arbitraire (consid. 4.1 et 5). Regesto Art. 9 Cost., art. 179 cpv. 1 CC e art. 317 cpv. 1 CPC; mantenimento del figlio quale misura a protezione dell'unione coniugale; relazione tra i nova in appello e la procedura di modifica delle misure a protezione dell'unione coniugale. La parte che in appello presenta nuove allegazioni ammissibili non può essere rinviata ad invocarle in una procedura di modifica; la decisione cantonale in senso contrario è arbitraria (consid. 4.1 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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