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Justizze. Art. 304 ZGB

Bundesgericht

Vater klagt gegen Unterhaltsentscheid: Keine Interessenkollision bei Barunterhalt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge, Vertretung durch Mutter zulässig (Art. 304 ZGB)

Datum
26.08.2019
Geschäftsnummer
5A 244/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 176 ZGB Art. 179 ZGB Art. 276a ZGB Art. 285 ZGB Art. 301 ZGB Art. 304 ZGB Art. 306 ZGB Art. 152 ZPO Art. 157 ZPO Art. 296 ZPO Art. 299 ZPO Art. 407b ZPO

Zusammenfassung

Ein Vater erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein kantonales Urteil, das ihn zur Zahlung von monatlich Fr. 530.– bis Fr. 580.– Kindesunterhalt verurteilt hatte. Er machte geltend, die Klage sei nicht gültig eingeleitet worden, weil die Mutter als gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil nicht allein befugt gewesen sei, die Tochter zu vertreten, und weil eine Interessenkollision bestanden habe. Zudem beanstandete er die Höhe des festgesetzten Unterhalts, insbesondere die Berechnung des Kindesbedarfs, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die Verteilung der Unterhaltslast. Die Beschwerdegegnerin, die minderjährige Tochter, war durch ihre Mutter vertreten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Einleitung der Unterhaltsklage durch die Mutter bereits vor der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge am 6. September 2016 erfolgte und daher gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB wirksam war. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens sah das Gericht keine Notwendigkeit, einen Beistand für das Kind zu bestellen, da im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren – anders als in eherechtlichen Verfahren – grundsätzlich keine Interessenkollision zwischen Kind und obhutsberechtigter Mutter besteht, solange es ausschliesslich um den Barunterhalt geht (Art. 304 ZGB, Art. 306 Abs. 3 ZGB). Dies ergibt sich auch aus der analogen Anwendung der Grundsätze des Art. 299 ZPO, wonach ein Beistand nur dann zu bestellen ist, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hatte behauptet, eine konkrete Interessenkollision liege vor, weil die regelmässigen Besuche durch die Unterhaltsforderung gefährdet seien; das Bundesgericht wies dies zurück, weil die Vorinstanz bereits Besuchsrechtskosten von Fr. 350.– bzw. Fr. 400.– berücksichtigt hatte.

Zur Höhe des Unterhalts führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum zugrunde gelegt hatte, nicht das betreibungsrechtliche, und dass die Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2'730.– auf konkreten Beweisen beruhte: früheren Einnahmen bei zwei Arbeitgebern, eigenen Gehaltsvorstellungen in einem Bewerbungsschreiben und einer E-Mail-Angabe zur beruflichen Tätigkeit im Bereich Unternehmenskommunikation, ergänzt durch Alter, Berufserfahrung und Gesundheitszustand (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Auch die Verteilung der Unterhaltslast hielt das Bundesgericht für rechtmässig: Der Beschwerdeführer ist nicht voll leistungsfähig, doch die Mutter übernimmt phasenweise deutlich mehr als die Hälfte des Barbedarfs der Tochter und verfügt darüber hinaus noch über einen Überschuss; daher stellt die Unterhaltspflicht für ihn keine besondere Härte dar (Art. 276 ZGB). Das Bundesgericht verweigerte die Aufhebung des Entscheids, da kein falscher Ermessensgebrauch vorlag.

Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.– und zur Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zugunsten der Beschwerdegegnerin, wobei beide Beträge vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und entschädigte seine Rechtsvertreterin mit Fr. 3'000.– sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.– aus der Bundesgerichtskasse. Diese Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren die Vertretung durch den obhutsberechtigten Elternteil grundsätzlich zulässig ist, sofern keine konkrete Interessenkollision vorliegt – ein wichtiger Präzedenzfall für die Praxis der KESB und der Gerichte.

Regeste

Kindesunterhalt | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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