Ehemann beantragt Abänderung von Eheschutzmassnahmen nach Wegfall der Krankentaggelder: Rückweisung wegen fehlender Prüfung des hypothetischen Einkommens (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.10.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_848/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 179 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann hatte 2011 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und seines Bezugs von Krankentaggeldern Unterhaltsbeiträge für seine Kinder und seine Ehefrau zu leisten. Nachdem diese Leistungen wegfielen, stellte er 2014 ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, weil es eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneinte oder – alternativ – diese als selbstverschuldet ansah. Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde beim Bundesgericht. Streit war, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen richtig beurteilt hatte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass der Wegfall der Krankentaggelder als einzige Einnahmequelle des Beschwerdeführers eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse darstellt, die eine Neubeurteilung der Eheschutzmassnahmen erfordert. Die Vorinstanz hatte jedoch nicht geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Einkommens ein Anspruch auf Unterhalt fortbesteht, obwohl dies nach ständiger Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Die Begründung der Vorinstanz, die vermeintliche Veränderung sei selbstverschuldet, war unzutreffend, weil sie sich auf die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit statt auf den tatsächlichen Wegfall des Einkommens bezog. Damit war die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB fehlerhaft. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung leisten, die jedoch mangels Vermögen der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse gezahlt wird. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei Wegfall des Erwerbsersatzeinkommens die Prüfung des hypothetischen Einkommens zwingend ist und eine bloße Verweisung auf mögliche Selbstverschuldung unzulässig ist, wenn die Veränderung objektiv eingetreten ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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