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Justizze. Art. 273 ZGB

Bundesgericht

Vater beantragt wöchentlichen Besuchstag unter der Woche und vierwöchiges Ferienrecht: Bundesgericht lehnt ab, weil Kindeswohl und bestehende Rollenverteilung dies nicht erfordern (Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Datum
08.04.2019
Geschäftsnummer
5A_373/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 292 StGB Art. 172 ZGB Art. 176 ZGB Art. 179 ZGB Art. 273 ZGB Art. 298 ZGB Art. 307 ZGB Art. 308 ZGB Art. 389 ZGB Art. 440 ZGB Art. 296 ZPO Art. 343 ZPO

Zusammenfassung

Ein Vater wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, das seine Forderungen nach einem zusätzlichen wöchentlichen Besuchstag am Dienstag, einer Ausweitung des Wochenendbesuchsrechts auf alle Samstage sowie einem vierwöchigen Ferienrecht für beide Elternteile abgelehnt hatte. Streitig waren zudem die Höhe des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Der Vater rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf Familienleben und Privatsphäre.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte das Kindeswohl als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs herangezogen und festgestellt, dass die Eltern für den Fall der Trennung keine abweichende Vereinbarung über die Rollenverteilung getroffen hatten (Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB). Daher war es gerechtfertigt, das Besuchsrecht auf die geraden Wochenenden zu beschränken und keinen zusätzlichen Dienstagsbesuch zuzugestehen. Auch die Abweichung vom Bericht der E.________ GmbH wurde als zulässige freie richterliche Beweiswürdigung bewertet (Art. 183 ZPO, Art. 184 ZPO, Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) waren unbegründet, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht darlegte, ohne aufzuzeigen, warum die vorinstanzliche Entscheidung offensichtlich unhaltbar war. Die Rüge zur Unterhaltsberechnung war mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzugs unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft fehlte es an einer konkreten Kindeswohlgefährdung, die nicht durch weniger einschneidende Massnahmen abgewendet werden könnte (Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 389 Abs. 2 ZGB, Art. 440 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer musste die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Willkürverbots im familienrechtlichen Kontext verdeutlicht und klarmacht, dass eine bloße Abweichung von einer Gutachterempfehlung nicht automatisch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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