Vater beantragt wöchentlichen Besuchstag unter der Woche und vierwöchiges Ferienrecht: Bundesgericht lehnt ab, weil Kindeswohl und bestehende Rollenverteilung dies nicht erfordern (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 08.04.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_373/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 292 StGB Art. 172 ZGB Art. 176 ZGB Art. 179 ZGB Art. 273 ZGB Art. 298 ZGB Art. 307 ZGB Art. 308 ZGB Art. 389 ZGB Art. 440 ZGB Art. 296 ZPO Art. 343 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, das seine Forderungen nach einem zusätzlichen wöchentlichen Besuchstag am Dienstag, einer Ausweitung des Wochenendbesuchsrechts auf alle Samstage sowie einem vierwöchigen Ferienrecht für beide Elternteile abgelehnt hatte. Streitig waren zudem die Höhe des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Der Vater rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf Familienleben und Privatsphäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte das Kindeswohl als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs herangezogen und festgestellt, dass die Eltern für den Fall der Trennung keine abweichende Vereinbarung über die Rollenverteilung getroffen hatten (Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB). Daher war es gerechtfertigt, das Besuchsrecht auf die geraden Wochenenden zu beschränken und keinen zusätzlichen Dienstagsbesuch zuzugestehen. Auch die Abweichung vom Bericht der E.________ GmbH wurde als zulässige freie richterliche Beweiswürdigung bewertet (Art. 183 ZPO, Art. 184 ZPO, Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) waren unbegründet, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht darlegte, ohne aufzuzeigen, warum die vorinstanzliche Entscheidung offensichtlich unhaltbar war. Die Rüge zur Unterhaltsberechnung war mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzugs unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft fehlte es an einer konkreten Kindeswohlgefährdung, die nicht durch weniger einschneidende Massnahmen abgewendet werden könnte (Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 389 Abs. 2 ZGB, Art. 440 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer musste die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Willkürverbots im familienrechtlichen Kontext verdeutlicht und klarmacht, dass eine bloße Abweichung von einer Gutachterempfehlung nicht automatisch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kindesschutzbehörde ordnet Aufklärung eines zehnjährigen Kindes über seinen wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Vater an: Weisung rechtswidrig, da keine Grundlage in Art. 273 Abs. 2 ZGB und fehlende Kindeswohlgefährdung (Art. 273 Abs. 2 ZGB)
- Eltern verlieren Aufenthaltsbestimmungsrecht über Tochter wegen mutmasslicher Zwangsverheiratung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf und verweist wegen ungenügender Sachverhaltsklärung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 310 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt Obhut über Zwillinge nach Trennung: Obhut bleibt bei Mutter wegen Stabilitätsbedürfnis kleiner Kinder und fehlender praktikabler Alternativregelung (Art. 172 ZGB)
- Eltern uneinig über Masernimpfung ihrer drei minderjährigen Kinder: Behörde muss anstelle der Eltern entscheiden, da Verzicht auf Impfung das körperliche Wohl gefährdet (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
- Vater und Sohn verlangen Feststellung der Widerrechtlichkeit von Kindesschutzabklärungen: Nichteintreten mangels aktuellen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft für handlungsfähigen 77-Jährigen: Verletzung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, milderes Mittel genügt (Art. 389 Abs. 1 ZGB)