Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 284 · ATF 149 IV 284 · DTF 149 IV 284
- Datum
- 18.04.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_75/2023
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 147 StPO Art. 182 StPO Art. 183 StPO Art. 391 StPO Art. 398 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter war wegen Brandstiftung, Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Delikte angeklagt. Das Bezirksgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Brandstiftung und ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren. Er legte Berufung ein, die vom Obergericht teilweise gutgeheissen wurde. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Streitig waren insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verschlechterungsverbots nach der Rückweisung des ersten Urteils, die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen und Sachverständigenberichten sowie die Beweiswürdigung zu den Delikten Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall nicht greife, weil die Staatsanwaltschaft nach der Aufhebung des ersten Urteils durch das Obergericht keine Möglichkeit zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhalten hatte; daher war das Bezirksgericht bei der Neubeurteilung nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Zur Brandstiftung hielt das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung für nicht willkürlich: Die Aussagen von B.________ seien verwertbar, weil sie bereits vor Eröffnung der Untersuchung gemacht wurden und somit Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht entgegenstünden; der Brandermittlerbericht sei als zulässiges Beweismittel anzusehen, da er schlüssig und von einer fachlich qualifizierten Person erstellt worden sei; die Indizienkette – einschliesslich der Aussage des Beschwerdeführers, noch im brennenden Keller gewesen zu sein, und seines Nachtatverhaltens – lasse keinen vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft. Zur Verkehrsregelverletzung bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf einen Abstand von rund 50 cm aufgefahren sei, was nach Art. 34 SVG einen ungenügenden Abstand darstelle; die Aussage des Geschädigten D.________ sei glaubhaft und schlüssig, und es bestehe keine gesetzliche Regel, dass nur Verkehrspolizisten Abstände beurteilen dürften. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen, unter denen das Verschlechterungsverbot nach einer kassatorischen Rückweisung entfällt, wenn eine Anschlussberufung faktisch unmöglich war.
Regeste
Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4). Regeste Annulation et renvoi en procédure d'appel; examen préalable (art. 400 et 409 CPP); interdiction de la reformatio in pejus (art. 391 al. 2 CPP). Si la cour d'appel annule le jugement de première instance en raison de vices importants manifestes, avant même d'avoir transmis aux autres parties une copie de la déclaration d'appel et fixé un délai pour l'appel joint, l'interdiction de la reformatio in pejus ne peut pas s'appliquer dans la procédure de renvoi. Dans le cas contraire, les droits de partie du ministère public et de la partie plaignante ne seraient pas respectés (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Annullamento e rinvio nel procedimento di appello; esame preliminare (art. 400 e 409 CPP); divieto della reformatio in peius (art. 391 cpv. 2 CPP). Se il tribunale d'appello annulla la sentenza di primo grado a causa di vizi manifestamente importanti, prima ancora di trasmettere una copia della dichiarazione di appello alle altre parti e di fissare il termine per interporre appello incidentale, il divieto della reformatio in peius non può trovare applicazione nella procedura di rinvio. Sarebbero in caso contrario disattesi i diritti di parte del pubblico ministero e dell'accusatore privato (consid. 2.3 e 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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