Privatklägerin beantragt Fortführung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt: Einstellung durch Staatsanwaltschaft bestätigt, weil Aussagen allgemein und ohne objektive Beweise (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 241 · ATF 143 IV 241 · DTF 143 IV 241
- Datum
- 01.06.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_1358/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 97 BGG Art. 147 StPO Art. 152 StPO Art. 319 StPO Art. 320 StPO
Zusammenfassung
Eine Frau erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung im Zeitraum September 2014 bis März 2015. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Frau beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte, die Einstellung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Sie machte häusliche Gewalt geltend und verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob die Einstellung des Verfahrens rechtswidrig war und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin war nicht hinreichend zur Beschwerde legitimiert, weil sie sich nicht konkret zu ihren Zivilansprüchen äusserte, obwohl dies nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erforderlich ist. Auch wenn häusliche Gewalt geltend gemacht wurde, genügte dies nicht, um die Legitimation ohne konkrete Darlegung der Zivilansprüche zu begründen. Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hatte, als sie einen hinreichenden Tatverdacht verneinte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin waren allgemein und wenig substanziiert: Sie gab weder in der Strafanzeige noch bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. April 2016 noch vor der Vorinstanz detaillierte Angaben zu den angeblichen Übergriffen. Konkrete Hinweise auf erlittene Körperverletzungen fehlten ebenso wie objektive Beweise wie Arzt- oder Polizeiberichte oder Zeugenaussagen. Die von ihr behandelnde Psychiaterin konnte nur auf ihre Aussagen abstellen und war als Sachverständige ungeeignet, weil ihr die erforderliche Unabhängigkeit gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO fehlte. Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin oder der Psychiaterin hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Einzelvernehmung war auch nicht zulässig, weil sie mit Art. 147 Abs. 1 und Art. 152 StPO unvereinbar gewesen wäre. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ wurde nicht verletzt, weil die Vorinstanz nicht willkürlich von einer klaren Beweislage ausging. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Das Urteil ist für die Praxis bedeutend, weil es klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert ist und wie streng die Anforderungen an die Darlegung eines hinreichenden Tatverdachts bei Einstellungsentscheiden sind – insbesondere bei sog. „Vier-Augen-Delikten“, bei denen objektive Beweise regelmäßig fehlen.
Regeste
Art. 319 Abs. 1 StPO; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; häusliche Gewalt; Einstellung des Strafverfahrens bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen; Kognition des Bundesgerichts bei Einstellungen. Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2.1). Voraussetzungen, unter welchen bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen eine Einstellung ergehen darf (E. 2.2.2). Zulässigkeit von Sachverhaltsfeststellungen und Pflicht zur Beweiswürdigung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" durch die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei Einstellungen; Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" im Rahmen von Beschwerden gegen Einstellungsentscheide (E. 2.3). Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Willkür einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageerhebung verneinen, da die Schilderungen der Strafanzeigerin zu den geltend gemachten körperlichen Übergriffen durch ihren Ehemann sehr allgemein gehalten sowie wenig substanziiert waren und weitere Beweise fehlten. Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO oder des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verneint (E. 2.4-2.6). Regeste Art. 319 al. 1 CPP; art. 97 al. 1 et art. 105 al. 1 LTF; violence domestique; classement de la procédure pénale dans des situations de parole de l'un contre parole de l'autre; pouvoir d'examen du Tribunal fédéral en matière de classement. La décision ordonnant le classement d'une procédure pénale est régie par le principe "in dubio pro duriore" (confirmation de la jurisprudence; consid. 2.2.1). Conditions auxquelles un classement peut être ordonné lorsque c'est la parole de l'un contre la parole de l'autre (consid. 2.2.2). Admissibilité de constatations de faits et devoir d'apprécier les preuves en vertu du principe "in dubio pro duriore" par le Ministère public et l'autorité de recours en cas de classement; pouvoir de cognition du Tribunal fédéral en relation avec le contrôle de l'application du principe "in dubio pro duriore" dans le cadre de recours contre des décisions de classement (consid. 2.3). En l'espèce, l'autorité précédente pouvait sans arbitraire exclure l'existence de soupçons suffisants pour une mise en accusation parce que la description faite par la plaignante des atteintes physiques reprochées à son mari était très générale, manquait de substance et n'était pas étayée par d'autres preuves. Violation de l'art. 319 al. 1 let. a CPP ou du principe "in dubio pro duriore" niée (consid. 2.4-2.6). Regesto Art. 319 cpv. 1 CPP; art. 97 cpv. 1 e art. 105 cpv. 1 LTF; violenza domestica; abbandono del procedimento penale in situazioni di "parola di una parte contro quella dell'altra"; cognizione del Tribunale federale in materia di abbandono del procedimento penale. La decisione di abbandonare il procedimento penale deve rispettare il principio "in dubio pro duriore" (conferma della giurisprudenza; consid. 2.2.1). Condizioni alle quali può essere pronunciato l'abbandono in situazioni di "parola di una parte contro quella dell'altra" (consid. 2.2.2). Possibilità di accertare i fatti e dovere di valutare le prove secondo il principio "in dubio pro duriore" del pubblico ministero e della giurisdizione di reclamo in caso di abbandono; cognizione del Tribunale federale con riguardo all'esame del principio "in dubio pro duriore" nell'ambito di ricorsi contro le decisioni di abbandono (consid. 2.3). Nella fattispecie l'autorità precedente poteva senza arbitrio negare la sussistenza di sufficienti indizi di reato per promuovere l'accusa, dal momento che la descrizione fatta dalla denunciante delle violenze fisiche asseritamente commesse da suo marito è molto generica, poco sostanziata e non sorretta da ulteriori prove. Nessuna violazione dell'art. 319 cpv. 1 lett. a CPP o del principio "in dubio pro duriore" (consid. 2.4-2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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