Teilnahmerecht verletzt: Unverwertbare Einvernahmen trotz späterer Konfrontation, Rückweisung wegen Beweismittelverwertung (Art. 147 Abs. 4 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 345 · ATF 150 IV 345 · DTF 150 IV 345
- Datum
- 05.06.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_92/2022
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 EMRK Art. 90 SVG Art. 107 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 147 StPO Art. 389 StPO Art. 3 aDSG Art. 4 aDSG Art. 12 aDSG Art. 13 aDSG
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter wurde vom Obergericht Zürich wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, wobei sich das Gericht massgeblich auf eine private Videoaufnahme eines Beschleunigungsrennens stützte. Zur Feststellung einer konkludenten Einwilligung in die Filmaufnahme wertete die Vorinstanz Aussagen von Mitbeschuldigten aus, die während polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen ohne Anwesenheit des Verteidigers oder des Beschwerdeführers gemacht worden waren. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung seines Teilnahmerechts und die daraus folgende Unverwertbarkeit dieser Aussagen sowie der Videobeweise.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie Aussagen der Mitbeschuldigten, die ohne Wahrung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, uneingeschränkt verwertete. Das Gericht stellt klar, dass eine spätere Konfrontationseinvernahme oder Hauptverhandlung eine solche Verletzung nicht heilt; die ursprünglichen Aussagen bleiben gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO absolut unverwertbar zulasten der nicht anwesenden Partei. Da die Vorinstanz diese unverwertbaren Aussagen zwingend benötigte, um eine Einwilligung in die private Videoaufnahme anzunehmen, ist die Beweisgrundlage fehlerhaft. Bei der Neubeurteilung darf die Vorinstanz nur noch teilnahmerechtskonforme Einvernahmen berücksichtigen oder prüfen, ob die Videoaufnahme allenfalls unter den strengen Voraussetzungen für rechtswidrig erlangte Privatbeweise verwertbar ist. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen dem strafprozessualen Teilnahmerecht und dem menschenrechtlichen Konfrontationsanspruch. Während Letzterer durch eine einmalige Befragung erfüllt sein kann, verlangt Art. 147 StPO die Teilnahme an jeder Beweiserhebung im Vorverfahren. Eine Gleichsetzung würde den Schutzzweck der Norm entleeren, da das Gesetz ausdrücklich die Unverwertbarkeit bei Verletzung vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aussage später wiederholt wird. Die Vorinstanz hatte daher die Aussagen der Mitbeschuldigten C.B.________ und B.B.________, die ohne Verteidigerbeizug protokolliert wurden, strikt von der Würdigung auszuschliessen, was die Annahme einer Einwilligung in die Videoaufnahme unmöglich machte.
Regeste
Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6, insb. E. 1.6.7.1-1.6.7.4). Regeste Art. 147 al. 1 et 4 CPP; art. 6 par. 3 let. d CEDH; droit de participation et droit à la confrontation; inexploitabilité d'auditions tenues en violation du droit de participation du prévenu, à son détriment, même après une répétition de l'audition conforme au droit; adaptation de la jurisprudence. Une audition, où le droit de participation du prévenu au sens de l'art. 147 al. 1 CPP n'a pas été garanti et qui ne peut donc être exploitée en vertu de l'art. 147 al. 4 CPP, reste inexploitable au sens de cet alinéa, même après une répétition de l'audition dans le respect du droit de participation, respectivement avec une confrontation suffisante. L'octroi ultérieur du droit de participation, respectivement de la garantie à la confrontation, n'entraîne pas l'exploitabilité d'auditions inexploitables au sens de l'art. 147 al. 4 CPP (consid. 1.6, en particulier consid. 1.6.7.1-1.6.7.4). Regesto Art. 147 cpv. 1 e 4 CPP; art. 6 n. 3 lett. d CEDU; diritto di partecipare all'assunzione delle prove e diritto al confronto; inutilizzabilità, a carico dell'imputato, di interrogatori svolti senza rispettare il suo diritto di partecipare, nonostante la successiva riassunzione di tale prova conforme al diritto; adeguamento della giurisprudenza. Un interrogatorio, svolto senza garantire il diritto di partecipare dell'imputato giusta l'art. 147 cpv. 1 CPP e pertanto inutilizzabile in base all'art. 147 cpv. 4 CPP, resta inutilizzabile secondo questa disposizione anche dopo la riassunzione della prova nel rispetto del diritto di partecipare rispettivamente di un confronto sufficiente. La concessione successiva del diritto di partecipare rispettivamente della garanzia al confronto non comporta l'utilizzabilità di interrogatori inutilizzabili in virtù dell'art. 147 cpv. 4 CPP (consid. 1.6, segnatamente consid. 1.6.7.1-1.6.7.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.