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Justizze. Art. 147 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter darf nicht an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilnehmen: Verwertung belastender Aussagen ohne Teilnahme verstösst gegen Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 457 · ATF 143 IV 457 · DTF 143 IV 457
Datum
16.11.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 457
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 147 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren ST.2011.4075 beschuldigt und wurde erstmals am 21. September 2011 staatsanwaltschaftlich befragt. Gegen ihn wurden mehrere Delikte geltend gemacht, darunter qualifizierter Raub, Nötigung und Waffengesetzesverstösse. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn unter anderem wegen dieser Delikte schuldig. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, dass ihm das Recht auf Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten verwehrt worden sei und die daraus gewonnenen Aussagen zu seinen Lasten verwertet worden seien.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer durfte an keiner der Einvernahmen von Mitbeschuldigten nach dem 21. September 2011 teilnehmen, obwohl ihm ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich dieses Recht zustand. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz machten keine Ausnahmeregelung nach Art. 108 Abs. 1 StPO geltend. Aussagen von Mitbeschuldigten und Belastungszeugen, die nach dem 21. September 2011 erhoben wurden, durften daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu seinen Lasten nicht verwertet werden. In den späteren Konfrontationseinvernahmen wurden den Befragten wortwörtlich längere Passagen aus diesen unverwertbaren Einvernahmen vorgehalten, was eine unzulässige Verwertung darstellte. Die Vorinstanz stützte ihre Schuldsprüche wesentlich auf diese nicht verwertbaren Beweise. Ob die verbleibenden verwertbaren Beweise – etwa Telefonkontrollen, Observationen und einzelne Aussagen – für eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. und Waffengesetzesverstössen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG ausreichen, ist Sache der Vorinstanz. Das Bundesgericht entschied nicht über die materielle Schuldfrage, sondern allein über die Verwertbarkeit der Beweise im Hinblick auf das Recht auf Teilnahme an Einvernahmen.

Regeste

Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Regeste Droit du prévenu de participer aux auditions de coaccusés (art. 147 al. 1 CPP); interdiction d'utiliser des preuves illicites (art. 147 al. 4 CPP). Le prévenu a, en principe, le droit de participer aux auditions de coprévenus dans la même procédure. Une violation de ce droit rend inexploitables les déclarations à charge émanant de coprévenus (confirmation de la jurisprudence [ATF 141 IV 220 consid. 4 s.]). Les informations obtenues lors d'auditions non exploitables ne peuvent être utilisées ni pour préparer l'administration renouvelée de preuves ni pour y procéder (consid. 1.6). Regesto Diritto dell'imputato di partecipare all'interrogatorio dei coimputati (art. 147 cpv. 1 CPP); divieto di utilizzazione delle prove illecite (art. 147 cpv. 4 CPP). In linea di principio l'imputato ha diritto di partecipare all'interrogatorio dei coimputati nell'ambito del medesimo procedimento. La violazione di tale diritto rende inutilizzabili le dichiarazioni a carico rese dai coimputati (conferma della giurisprudenza [DTF 141 IV 220 consid. 4 seg.]). Le informazioni ottenute da interrogatori inutilizzabili non possono essere utilizzate né per la preparazione né per l'esecuzione di nuove assunzioni di prove (consid. 1.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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