Beschuldigter rügt im Berufungsverfahren Verletzung des Teilnahmerechts bei Vorverfahrenseinvernahmen: Verzicht durch Verteidiger führt zur Unzulässigkeit der Rüge (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 397 · ATF 143 IV 397 · DTF 143 IV 397
- Datum
- 25.10.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 397
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit dem er wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden war. Er machte geltend, sein Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen im Vorverfahren sei verletzt worden, weil er weder an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen noch Auskunftspersonen teilnehmen durfte, und das Konfrontationsrecht sei durch indirekte Zeugenbefragung aus einem Nebenraum verletzt worden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sein früherer Verteidiger bereits frühzeitig erklärt hatte, der Beschuldigte werde nicht persönlich an Einvernahmen teilnehmen, und dass die ersten Befragungen unmittelbar nach der Tat als polizeiliche Ermittlungshandlungen ohne Teilnahmerecht erfolgten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschuldigte durch seinen Verteidiger wirksam auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen verzichtet hatte, da dieser bei mehreren Einvernahmen dessen Abwesenheit nicht beanstandete und auch keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellte; ein solcher Verzicht kann vom Verteidiger erklärt werden (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Rüge im Berufungsverfahren verletzte daher den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie erst nachträglich erhoben wurde, obwohl der Verzicht bereits im Vorverfahren erkennbar war. Ferner hielt das Gericht fest, dass die ersten Einvernahmen unmittelbar nach der Tat am 9. Dezember 2012 – insbesondere der Opferzeuginnen – als polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren seien, für die kein gesetzliches Teilnahmerecht besteht. Auch die indirekte Konfrontation mit den Opferzeuginnen im Hauptverfahren war zulässig, weil eine direkte Konfrontation ihnen nicht zumutbar war und das Gericht unter Abwägung der Interessen der Verteidigung und des Opfers keine Videoübertragung zwingend vorschreiben musste (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK i.V.m. Art. 152 Abs. 3 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte hatte im Nebenraum akustisch an den Befragungen teilnehmen können, konnte über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen und Stellung nehmen – dies genügte zur Wahrung seines Konfrontationsrechts. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Regeste
a Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4). Regeste b Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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