Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 147 StPO

Bundesgericht

Geldwäscherei und Drogenhandel: Teilnahmerecht an Einvernahmen verletzt, Sache zurückgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 220 · ATF 141 IV 220 · DTF 141 IV 220
Datum
18.05.2015
Geschäftsnummer
6B_459/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 101 StPO Art. 147 StPO

Zusammenfassung

Eine Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei focht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau an. Sie rügte insbesondere die Verletzung ihrer Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft sowie die Verweigerung der Akteneinsicht in Verfahren anderer Beschuldigter. Im Vordergrund stand die Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung dieser prozessualen Rechte korrekt beurteilt hatte.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht hatte, an den Einvernahmen der im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen teilzunehmen. Die Vorinstanz hatte diese Prüfung unterlassen, weil sie davon ausging, die Beschwerdeführerin habe durch die Nichtanfechtung eines Zwischenentscheids der Beschwerdekammer auf ihre Rechte verzichtet. Das Bundesgericht korrigierte dies: Der Verzicht auf eine sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid durfte nicht als genereller Verzicht auf die Rüge der Rechtsverletzung im Endurteil gewertet werden, da die Anfechtung mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach alter Praxis oft aussichtslos war (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da die Vorinstanz die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht geprüft hatte, musste die Sache zurückgewiesen werden.

Im Punkt des Akteneinsichtsrechts (Art. 101 Abs. 1 StPO) wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte kein Gesuch gestellt, weil sie dieses als aussichtslos ansah. Das Gericht befand jedoch, dass die restriktive Haltung der Staatsanwaltschaft zum Teilnahmerecht keine zwingende Schlussfolgerung auf die Aussichtslosigkeit eines Akteneinsichtsgesuchs zulässt, da beide Rechte unterschiedliche Funktionen haben.

Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen eines Mitbeschuldigten wurde abgewiesen, da sich unterschiedliche prozessuale Fragen stellten (der Mitbeschuldigte hatte die Rüge im kantonalen Verfahren nicht erhoben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.

Regeste

Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). Regeste Droit du prévenu de participer à l'audition de coaccusés (art. 147 al. 1 CPP). Le prévenu a en principe le droit de participer à l'audition des coprévenus dans le cadre de procédures jointes (confirmation de la jurisprudence; consid. 4). Une violation de ce droit rend inexploitables les déclarations à charge émanant de coprévenus (consid. 5). Regesto Diritto dell'imputato di partecipare all'interrogatorio dei coimputati (art. 147 cpv. 1 CPP). Di principio l'imputato ha diritto di partecipare all'interrogatorio dei coimputati nell'ambito di procedimenti congiunti (conferma della giurisprudenza; consid. 4). La violazione di tale diritto comporta l'inutilizzabilità delle dichiarazioni a carico rese dai coimputati (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide