Justizze.

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Justizze. Art. 147 StPO

Bundesgericht

Teilnahmerecht an Einvernahmen in getrennt geführten Strafverfahren: Keine Parteistellung, Art. 147 StPO nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 172 · ATF 140 IV 172 · DTF 140 IV 172
Datum
01.09.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 IV 172
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 147 StPO

Zusammenfassung

Eine wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei verurteilte Person rügt eine Verletzung ihres Teilnahmerechts an Beweiserhebungen. Sie beanstandet, dass sie über Einvernahmen eines Mitbeschuldigten in einem parallel geführten Verfahren nicht informiert wurde und daher nicht daran teilnehmen konnte. Zudem macht sie geltend, die Vorinstanz habe unverwertbare Aussagen verwertet und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie das Protokoll einer Befragung erst kurz vor der Konfrontationseinvernahme erhalten habe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält fest, dass das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur Parteien zusteht. In getrennt geführten Verfahren haben Beschuldigte im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher bestand für die Beschwerdeführerin kein Anspruch, über die Einvernahmen des Mitbeschuldigten A. informiert zu werden oder daran teilzunehmen. Die Bestimmung ist auf diesen Fall nicht anwendbar.

Bezüglich der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte prüft das Gericht, ob dem Konfrontationsrecht Genüge getan wurde. Dieses verlangt, dass belastende Aussagen aus getrennten Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn der Beschuldigte Gelegenheit hatte, diese in Zweifel zu ziehen. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin an der Konfrontationseinvernahme mit A. die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch. Die Rüge, die Übergabe des Protokolls der tags zuvor erfolgten Befragung erst eine Stunde vor der Konfrontationseinvernahme habe eine seriöse Vorbereitung verhindert, wird als nicht rechtzeitig erhoben betrachtet und daher nicht weiter geprüft. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Regeste

Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2). Regeste Art. 147 al. 1 CPP; droit de participer à l'audition d'autres prévenus. Le droit du prévenu de participer à l'administration des preuves ne s'étend pas aux procédures conduites séparément contre d'autres prévenus (consid. 1.2). Regesto Art. 147 cpv. 1 CPP; diritto di partecipare all'interrogatorio di altri imputati. Il diritto dell'imputato di partecipare all'assunzione delle prove non si estende alle procedure condotte separatamente nei confronti di altri imputati (consid. 1.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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