Justizze.

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Justizze. Art. 12 VStrR

Bundesverwaltungsgericht

Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)

Datum
08.06.2022
Geschäftsnummer
A-2591/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 48 BGG Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 59 DBG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 4 VGKE Art. 7 VGKE Art. 12 VSt Art. 1 VStG Art. 4 VStG Art. 5 VStG Art. 9 VStG Art. 10 VStG Art. 12 VStG Art. 14 VStG Art. 15 VStG Art. 16 VStG Art. 17 VStG Art. 30 VStG Art. 36 VStG Art. 38 VStG Art. 39 VStG Art. 40 VStG Art. 42 VStG Art. 46 VStG Art. 63 VStG Art. 67 VStG Art. 132b VStG Art. 1 VStV Art. 6 VStV Art. 20 VStV Art. 1 VStrR Art. 12 VStrR Art. 14 VStrR Art. 32 VStrR Art. 62 VStrR Art. 63 VStrR Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 53 VwVG Art. 57 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Der Hauptaktionär einer liquidierten Gesellschaft wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem ihm die solidarische Haftung für Verrechnungssteuern auf geldwerte Leistungen der Gesellschaft in den Jahren 2007 bis 2009 auferlegt wurde. Die ESTV war der Auffassung, dass die Gesellschaft durch fingierte Verträge Geld- und Sachleistungen an ihren Hauptaktionär sowie an dessen nahestehende Personen geleistet habe, ohne dafür die gesetzliche Verrechnungssteuer abzuführen. Der Hauptaktionär bestritt dies und erhob zahlreiche formelle und materielle Einwände, darunter die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die Unzulässigkeit der Parallelführung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren sowie die Verjährung der Steuerforderungen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Feststellung der ESTV, dass die Gesellschaft in den Jahren 2007 bis 2009 geldwerte Leistungen erbracht hat, für die keine Verrechnungssteuern abgeführt wurden. Konkret stellte das Gericht fest, dass die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2009 an G._______ eine geldwerte Leistung in Höhe von EUR 26 Mio. (CHF 39'581'280.-), an H._______ eine geldwerte Leistung in Höhe von EUR 24,5 Mio. (CHF 37'289'000.-) und an J._______ fünf Goldbarren im Wert von EUR 1'364'123.20 (CHF 2'097'475.-) geleistet hat. Da H._______ und J._______ als nahestehende Personen des Hauptaktionärs gelten, wurden diese Leistungen gemäß der Dreieckstheorie als an den Hauptaktionär selbst erbracht angesehen. Damit haftet der Hauptaktionär gemäß Art. 12 Abs. 2 VStrR solidarisch für die Verrechnungssteuer auf diesen Leistungen in Höhe von CHF 27'638'714.25 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 20. Juni 2009.

Gleichzeitig entschied das Gericht zugunsten des Hauptaktionärs in zwei wesentlichen Punkten. Erstens stellte es fest, dass die Haftung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR für die geldwerten Leistungen des Geschäftsjahres 2007 verjährt ist, da die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 endete und die Veranlagungsverfügung erst am 20. Oktober 2015 erging. Zweitens stellte es fest, dass die Haftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR für das Geschäftsjahr 2007 ebenfalls verjährt ist, da die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verurteilung, die die Grundlage für diese Haftung bildet, ebenfalls am 31. Dezember 2014 abgelaufen war. Drittens korrigierte das Gericht den Zinsenlauf für die Leistungen des Geschäftsjahres 2007: Statt ab dem 20. Juni 2009 beginnen die Verzugszinsen ab dem 31. Tag nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2007, was aufgrund der Einreichung des Formulars 103 im Oktober 2008 auf den 31. Oktober 2008 hinausläuft.

Die entscheidenden Normen sind Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), welche die solidarische Haftung für nicht entrichtete Abgaben regeln, sowie Art. 17 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) und Art. 97 Abs. 1 Bst. c des alten Schweizerischen Strafrechts (aStGB), welche die Verjährungsfristen festlegen. Das Gericht verwendete auch die Dreieckstheorie, um Leistungen an nahestehende Personen als an den Hauptaktionär selbst gerichtet anzusehen.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 20'100.- wurden dem Hauptaktionär vollumfänglich auferlegt, da er nur marginal obsiegte. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung der Dreieckstheorie im Verrechnungssteuerrecht bestätigt und klare Kriterien für die Verjährung der solidarischen Haftung nach Art. 12 VStrR aufstellt, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Haftung nach Abs. 2 (Verwaltungsrecht) und Abs. 3 (Strafrecht).

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.