Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 46 VStG

Gesetzesartikel

Art. 46 VStG – Übergang der Rückgriffsansprüche

1 Entscheid, in dem Art. 46 VStG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.