Gesetzesartikel
Art. 59 DBG – Geschäftsmässig begründeter Aufwand
6 Entscheide, in denen Art. 59 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
- GmbH beantragt Abzug von Provisionen und Umbaukosten bei Gewinnsteuer: Nachweis nicht erbracht, steuerlicher Abzug verweigert (Art. 81, 82 Abs. 1 lit. a und b StG/SG)
- Aktiengesellschaft verrechnet Erbschaftssteuer und gesamten Erbschaftswert bei Gewinnsteuer: Abzugsfähigkeit der Steuer ja, Bruttoabzug des Erbes nein (Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG)
- Steuerliche Absetzbarkeit von EU-Wettbewerbsbussen bei Aktiengesellschaften: Grundsätzlich nicht abzugsfähig, Rückweisung zur Prüfung des Gewinnabschöpfungsanteils (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)
- Holdinggesellschaft erwirbt Kunstwerke für Konzernausstellungen und Imagepflege: Vorsteuerabzug zulässig, da Nutzung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 28 Abs. 1 MWSTG)
- Nachträgliche Bilanzkorrekturen im Einspracheverfahren: Unzulässigkeit als Bilanzänderung trotz Steuerrückstellungspflicht (Art. 58 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.