Gesetzesartikel
Art. 15 VStG – Steuerentrichtung: Mithaftung
1 Entscheid, in dem Art. 15 VStG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.