Gesetzesartikel
Art. 16 VStG – Fälligkeit; Verzugszins
5 Entscheide, in denen Art. 16 VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verdeckte Gewinnausschüttung durch Fremdleistungen: Verzugszinsen laufen ab einzelnen Verbuchungen im Geschäftsjahr 2008, nicht ab Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 VStG)
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
- GmbH verbucht Gewinnvortrag und Jahresgewinn 2010 als Privatbezug: Verdeckte Gewinnausschüttung führt zur Verrechnungssteuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG)
- Aktiengesellschaft beantragt Meldeverfahren für Dividende nach Verkauf an inländische Holding: Verweigerung wegen Zweifeln an Rückerstattungsberechtigung und Anzeichen einer Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG)
- Dänische Bank verliert Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen fehlender effektiver Nutzungsberechtigung bei Total Return Swaps (Art. 10 Abs. 1 DBA-DK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.