Gesetzesartikel
Art. 40 VStG – Steuererhebung: Überprüfung
2 Entscheide, in denen Art. 40 VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
- Beschwerde gegen Kostenauflage im eingestellten Verwaltungsstrafverfahren: Teilweise Zulassung, aber Abweisung wegen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten (Art. 95 Abs. 2 VStrR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.