Gesetzesartikel
Art. 5 VStG – Kapitalerträge: Ausnahmen
5 Entscheide, in denen Art. 5 VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuer auf verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Drittgesellschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR)
- Aktiengesellschaft erhält Grundstücke als Vermächtnis: Kapitaleinlage für Verrechnungssteuerfreiheit zulässig, auch wenn erst später gesondert verbucht (Art. 5 Abs. 1bis VStG)
- Gesellschaft erbringt geldwerte Leistungen durch nicht verbuchte Bareinnahmen und Automateneinnahmen: Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz strafloser Selbstanzeige bestehen (Art. 1 Abs. 1 VStG)
- Aktiengesellschaft verkauft zwei Häuser an ihre Aktionäre zu unterpreisigem Preis: Verrechnungssteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt (Art. 19 VStG)
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.