Gesetzesartikel
Art. 12 VStrR – Leistungs- und Rückleistungspflicht
7 Entscheide, in denen Art. 12 VStrR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuer auf verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Drittgesellschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR)
- Verdeckte Gewinnausschüttung durch Fremdleistungen: Verzugszinsen laufen ab einzelnen Verbuchungen im Geschäftsjahr 2008, nicht ab Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 VStG)
- Verwaltungsstrafverfahren wegen Verrechnungssteuerhinterziehung: Überweisung an Strafgericht trotz fehlender rechtskräftiger Steuerentscheidung zulässig, weil Steuersubjekt gelöscht wurde (Art. 73 Abs. 1 VStrR)
- Unterlassene Zollanmeldung für Oldtimer-Ausstellung: Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR bleibt wirksam trotz abgabegesetzlicher Verjährung (Art. 12 VStrR)
- Hauptaktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuern auf fingierten geldwerten Leistungen an nahestehende Personen nach Dreieckstheorie (Art. 12 Abs. 2 VStrR)
- Dänische Bank verliert Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen fehlender effektiver Nutzungsberechtigung bei Total Return Swaps (Art. 10 Abs. 1 DBA-DK)
- Zollnachforderung wegen verspäteter Kontingentzahlung: Unverhältnismässig für Einzelimport, aber solidarische Haftung für Kontingentshandel bestätigt (Art. 19 SV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.