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Justizze. Art. 24 UVG

Bundesgericht

Junge Versicherte mit Unfall 2010 beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Keine konkreten Anhaltspunkte für Lehre als Koch, leichte Knieinstabilität reicht nicht für Entschädigung (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVG)

Datum
24.06.2024
Geschäftsnummer
8C 760/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 118 UVG Art. 28 UVV Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erlitt am 12. Oktober 2010 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma und war daraufhin bei der Helsana Unfall AG unfallversichert. Im Jahr 2021 meldete er linksseitige Kniebeschwerden als Rückfall. Die Helsana stellte die Leistungen infolge Erreichens des Endzustands ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht unter anderem die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung sowie die Anordnung eines externen medizinischen Gutachtens. Die Helsana schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Eingabe vom 7. Dezember 2023 verspätet eingereicht wurde und daher ausser Acht zu lassen ist. Da der Unfall am 12. Oktober 2010 vor Inkrafttreten der UVG-Revision vom 1. Januar 2017 stattfand, fand das bisherige Recht Anwendung. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades war entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Lehre als Koch aufwies; dies verneinte das Bundesgericht, da die Teilnahme an einem Praktikum im Rahmen eines Brückenangebots für stellenlose Schulabgänger allein nicht ausreicht, um eine solche berufliche Weiterentwicklung als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Auch die Berufung auf Art. 28 Abs. 1 UVV scheiterte, weil keine nachweislich geplante und den Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung vorlag, die wegen der unfallbedingten Invalidität nicht aufgenommen oder abgeschlossen werden konnte. Die abgebrochene Ausbildung zum Praktiker Büro PrA und das Fehlen weiterer Ausbildungsversuche stützten zudem nicht die Behauptung einer beruflichen Entwicklung im Gesundheitsfall. Zudem waren die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht geeignet, den für die Invalidenrente massgeblichen Invaliditätsgrad rentenrelevant zu beeinflussen, weshalb ihr Abschluss nicht abgewartet werden musste. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung verneinte das Bundesgericht einen leistungsbegründenden Schaden, weil die Vorinstanz zutreffend von einer allenfalls leichten Gelenksinstabilität ausgegangen war, die nach Anhang 3 zur UVV und der Suva-Tabelle 6 keine Entschädigung rechtfertigt. Die medizinische Beurteilung der Versicherungsärztin Dr. med. E.________ wurde als beweiskräftig angesehen, während die divergierenden Aussagen von Dr. med. F.________ nicht hinreichend begründet und medizinisch nicht nachvollziehbar waren. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht. Dem Verfahrensausgang entsprechend wurden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wurde ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seiner Rechtsvertreterin eine Entschädigung ausbezahlt. Diese Entscheidung ist insbesondere für junge Versicherte von Bedeutung, da sie klärt, dass bloße Absichtserklärungen oder Praktika ohne konkrete Schritte zur Ausbildung nicht ausreichen, um ein höheres Valideneinkommen anzunehmen.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsschaden) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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