Versicherte beantragt höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach Schulterunfall: Bundesgericht bestätigt kantonales Urteil mit 31 % Erwerbsunfähigkeit und 15 % Integritätsentschädigung (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 14.09.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_512/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 18 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG
Zusammenfassung
Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, das ihr eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Sie machte geltend, die Atrophie des Supraspinatusmuskels und eine Schädigung des Nervus suprascapularis seien ungenügend berücksichtigt worden und beantragte eine neue gerichtsmedizinische Abklärung sowie unentgeltliche Rechtspflege. Die Suva war Beschwerdegegnerin.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die medizinischen Befunde – insbesondere die MRI- und CT-Diagnosen vom November 2016 und März 2017 zur Atrophie und fettigen Degeneration des Musculus supraspinatus – vollständig berücksichtigt hatte; diese waren in sämtlichen ärztlichen Berichten, im Gutachten des medizinischen Begutachtungszentrums C.________ vom 17. Mai 2019 und in den kreisärztlichen Stellungnahmen vom 4. Mai 2017 sowie vom 16. und 22. März 2021 enthalten. Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, den Gutachtern hätten nur Berichte, nicht aber das Bildmaterial vorgelegen, wurde zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer eigenen Sichtung der Aufnahmen gewonnen worden wären; zudem zeigten die aktuellen Röntgenaufnahmen vom 5. Januar 2021 keine neuen Befunde, und kein Arzt hatte weitere Bildgebung verlangt. Zur Nervenschädigung stellte das Bundesgericht fest, dass Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 31. Januar 2021 eine solche klinisch nicht nachgewiesen hatte und dass ausschliesslich die funktionelle Einschränkung, nicht die Diagnose, massgeblich sei; der Kreisarzt Dr. med. F.________ hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 22. März 2021 unter Annahme einer möglichen Nervenschädigung an der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, was mit den Beschreibungen von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ übereinstimmte. Zur Integritätsentschädigung von 15 % konstatierte das Bundesgericht, dass die Omarthrose bildgebend hinreichend abgeklärt war und dass eine weitere neurologische Abklärung entbehrlich sei, da kein Nervenschaden im Sinne der Suva-Tabelle 1 vorlag; vielmehr war die mögliche Nervenschädigung bereits als Ursache für die bestehende Bewegungseinschränkung berücksichtigt worden, wie auch Dr. med. D.________ im Bericht vom 18. Januar 2021 den Integritätsschaden auf 15 % eingeschätzt hatte. Die Entscheidung beruhte auf Art. 18 Abs. 1 UVG (Invalidenrente), Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 25 Abs. 1 UVG (Integritätsentschädigung) sowie auf den Verfahrensnormen Art. 107 Abs. 2 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsanwendung des Rechts), Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungspflicht), Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG (Sachverhaltsbindung), Art. 95 und 96 BGG (Rechtsverletzungsgründe), Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG (Kosten) und Art. 64 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und erhält keine unentgeltliche Rechtspflege, weil die Beschwerde aussichtslos war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der medizinischen Befundlage im Unfallversicherungsrecht bestätigt und klarmacht, dass eine bloße Behauptung ungenügender Abklärung ohne konkrete Nachweise zur Ablehnung der Beschwerde führt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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