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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Suva klagt gegen kantonales Urteil zur Invalidenrente: Vorinstanz berechnete Valideneinkommen fehlerhaft, Sache wird zur Neuberechnung zurückgewiesen (Art. 16 ATSG)

Datum
08.09.2021
Geschäftsnummer
8C_134/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das dem Versicherten A.________ ab dem 1. Dezember 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % zusprach. Streitig war insbesondere, ob das kantonale Gericht das Valideneinkommen des Versicherten korrekt ermittelt hatte, indem es dieses an die Nominallohnentwicklung bis 2016 anpasste. Die Suva argumentierte, die Arbeitgeberin habe in einer Auskunft vom 24. März 2016 bestätigt, dass sich der Stundenlohn des Versicherten von 2014 bis 2016 nicht verändert habe, weshalb eine Anpassung am Nominallohn unbegründet sei. Der Versicherte wandte erstmals vor Bundesgericht ein, sein Lohn unterliege dem Gesamtarbeitsvertrag für Maler- und Gipserpersonal, dessen Teuerungsregelungen eine höhere Anpassung rechtfertigen könnten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem sie die konkreten Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 24. März 2016 – wonach sich der Stundenlohn des Versicherten von 2014 bis 2016 nicht verändert hätte – bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht liess. Damit war die Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung bis 2016 bundesrechtswidrig. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte erstmals vor Bundesgericht auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 'Personalverleih Maler- und Gipser D-CH und TI' verwies, dessen Teuerungs- und Lohnentwicklungsbestimmungen für die Valideneinkommensermittlung relevant sein könnten. Da die Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2014, die auf den GAV verweisen, bereits in den vorinstanzlichen Akten enthalten waren, handelte es sich nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG, sodass dieser Einwand zulässig war. Allerdings liess sich bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob der Versicherte im massgebenden Zeitraum bis zum 1. Dezember 2016 einem Gesamtarbeitsvertrag unterstanden hätte und welche Folgen dies für die Lohnanpassung gehabt hätte. Daher wurde die Sache zur Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen, damit diese diese Fragen kläre und anschliessend über die Invalidenrente neu entscheide. Für die Berechnung des Valideneinkommens war maßgeblich Art. 16 ATSG, für den Anspruch auf Invalidenrente Art. 18 Abs. 1 UVG, für die Leistungspflicht Art. 6 Abs. 1 UVG und für den Fallabschluss Art. 19 Abs. 1 UVG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, da die Rückweisung der Sache als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin gilt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil der Beschwerdegegner und seine Ehegattin über Bankguthaben von Fr. 67'518.- verfügten, was als ausreichend für die Finanzierung des Verfahrens gilt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung nur dann zulässig ist, wenn konkrete, beweiskräftige Angaben des Arbeitgebers dies nahelegen, und weil sie bestätigt, dass gesamtarbeitsvertragliche Lohnbestimmungen bei der Valideneinkommensermittlung grundsätzlich herangezogen werden können, sofern deren Anwendbarkeit im massgebenden Zeitraum geklärt ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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