Plattenleger nach Unfall: Rentenanspruch verneint, Integritätsentschädigung von 17,5 % bestätigt (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 03.12.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_656/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 18 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV
Zusammenfassung
Ein 1983 geborener Plattenleger erlitt am 24. April 2018 einen Sturz in einer Badewanne auf einer Baustelle, was zu einem Kontusions-/Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks und einer Neuropathie des Nervus saphenus führte. Nach zwei operativen Eingriffen sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 17,5 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte verlangt nun rückwirkend seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei mindestens 100 % Invalidität sowie eine höhere Integritätsentschädigung von mindestens 50 %.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verneinung des Rentenanspruchs sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung von 17,5 %. Die Vorinstanz stützte sich zutreffend auf die Beurteilung des Suva-Versicherungsarztes Dr. med. C., welcher trotz diagnostizierter Syndesmoseninsuffizienz und posttraumatischer Instabilität eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit annahm. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Schmerzen und Schwellneigung wurden durch schmerzpsychologische Gutachten relativiert, da keine entsprechende Behandlung stattfand.
Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde mangels bestehendem Arbeitsverhältnis beim Konkurs der letzten Arbeitgeberin der Mindestlohn des Gesamtarbeitsvertrags für Plattenleger herangezogen, was zu einem Betrag von CHF 60'710 führte. Dies ist zulässig, da branchenspezifische GAV-Löhne präzisere Werte liefern als statistische Erhebungen. Spätere Lohnangaben aus dem Jahr 2024 blieben unberücksichtigt, da massgeblich der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids war. Das Invalideneinkommen wurde mittels Tabellenlohn der LSE ermittelt und um 10 % reduziert (5 % für unfallbedingte Einschränkungen, 4 % für ausländische Herkunft). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von unter 10 %, weshalb kein Rentenanspruch gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG besteht.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung bestätigte das Gericht die Anwendung der Suva-Tabellen für Arthrosen und Funktionsstörungen der unteren Extremitäten. Da neben der Arthrose keine schwere Instabilität vorlag, erfolgte keine Kumulation, sondern es wurde der höhere Einzelwert von 17,5 % angesetzt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung lagen nicht vor. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben, die Gerichtskosten von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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