Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach Autounfall: Keine unfallbedingte Arbeitsfähigkeitseinschränkung festgestellt, Invaliditätsgrad von 8 % rentenausschliessend (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
06.10.2020
Geschäftsnummer
8C 505/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 24 UVG Art. 1 UVV Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 2016 bei einem Autounfall in Deutschland multiple Verletzungen erlitt, darunter eine Claviculafraktur und Rippenfrakturen, beantragte bei der Suva Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Die Suva verneinte beide Leistungen; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, ihm ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei mindestens 5 % Integritätseinbusse zuzusprechen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung vom 19. Juni 2018 abstellte und ob spätere ärztliche Berichte Zweifel an deren Zuverlässigkeit begründeten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der entscheidrelevante Zeitraum bis zum Einspracheentscheid der Suva vom 24. Januar 2020 reicht und dass spätere ärztliche Berichte – wie der vom 20. April 2020 – nur dann in die Beurteilung einzubeziehen sind, wenn sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt im relevanten Zeitraum erlauben. Da der Bericht des Dr. med. J. sich ausschliesslich auf die aktuelle Situation zum Untersuchungszeitpunkt bezog und von einer Verschlechterung seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juni 2018 ausging, war er ungeeignet, die damaligen Schlussfolgerungen des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die kreisärztliche Beurteilung beruhte auf einer klinischen Untersuchung, die der Beschwerdeführer nicht bestritt. Umfassende neurologische und neuropsychologische Abklärungen ergaben keine relevanten unfallkausalen Beeinträchtigungen; vielmehr wurde eine übertriebene Darstellung der Beschwerden festgestellt. Der Invaliditätsgrad von 8 %, der sich aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab, war rentenausschliessend gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG. Zur Integritätsentschädigung folgte das Gericht der kreisärztlichen Einschätzung, wonach aufgrund der fast vollständig erhaltenen Schulterbeweglichkeit und fehlender arthrotischer Veränderungen kein Anspruch besteht, und verwies auf Art. 24 UVG und Art. 36 UVV. Der Beschwerdeführer erhob zu diesem Punkt keine substantiierten Einwendungen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden ihm auferlegt gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil verdeutlicht die strikte zeitliche Begrenzung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Unfallversicherungsrecht und die hohe Hürde für spätere Berichte, die keine Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitraum ermöglichen.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide